Fall SK 2022 347

Meta-Informationen
Gericht: Kantonales Wirtschaftsstrafgericht Bern
Urteilsdatum: 24.03.2022
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB) mehrfach
Einsatzstrafe: 20 Mt.
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz
Deliktssumme: –
Deliktsdauer: 18 Monate
Anzahl Tathandlungen: –

Asperierte Konkursdelikte:
Delikt Deliktssumme Dauer Einzelstrafe (isoliert) Zuschlag
Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB), erste Deliktsperiode 20.8.2010–29.5.2012 (Anklageziff. 1.1) – 21 Monate 14 Mt. +9 Mt.

Merkmale:
Vollstreckungsart: Pfändung/Verlustschein
Täterstellung: Schuldner (natürliche Person)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: –
  • Konstrukt/Machenschaften
  • Einspannen Dritter/Angehöriger
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte schaffte in zwei Deliktsperioden (2010–2012 und 2016–2017) während laufender Pfändungen Vermögenswerte in Millionenhöhe auf den Betreibungsbehörden unbekannte, teils eigens eröffnete Konten im In- und Ausland und auf Konten seiner Töchter beiseite, sodass zugunsten von Bund, Kantonen und einer AHV-Ausgleichskasse Verlustscheine von über CHF 1,4 Mio. ausgestellt werden mussten.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte verweigerte aus Trotz gegen den Staat seit Jahren die Zahlung öffentlich-rechtlicher Forderungen (Steuern der Kantone Bern und Freiburg, Bund, Beiträge an eine Verbandsausgleichskasse der AHV). Während laufender Pfändungen schaffte er vom 20. August 2010 bis 29. Mai 2012 und vom 19. Februar 2016 bis 29. August 2017 Vermögenswerte beiseite, indem er sie planmässig auf den Betreibungsbehörden unbekannte, teils eigens zu diesem Zweck eröffnete Konten im In- und Ausland transferierte; einen nicht vernachlässigbaren Teil liess er über Konten seiner beiden Töchter laufen, gegen die deshalb Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren eröffnet wurden. Es resultierten Verlustscheine von über CHF 1'000'000 (zweite Periode) bzw. rund CHF 400'000 (erste Periode), obwohl Geld im Überfluss vorhanden gewesen wäre. 2019 tilgte er einen Grossteil der Verlustscheine; seit dem erstinstanzlichen Urteil kamen neue Verlustscheine hinzu. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht Bern (Einzelgericht, WSG 21 17) sprach den Beschuldigten am 24. März 2022 des mehrfachen Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB) in beiden Deliktsperioden schuldig und verurteilte ihn nach altem Recht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit 4 Jahre). Es wertete das Handeln als deliktstypisch, die ausschliesslich staatlichen Gläubiger als mindernd, asperierte die zweite Tat mit weniger als 50 % und bejahte eine stark erhöhte Strafempfindlichkeit; die Tilgung der Verlustscheine liess es unberücksichtigt. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung und bestritt u.a. die Zustellung von Pfändungsurkunden und den Hinweis auf die Straffolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung, beschränkt auf die Strafbemessung, und beantragte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen verschlechterter Legalprognose (weiteres Beiseiteschaffen ins Ausland 2022, Verurteilungen wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren). Wegen der Anklage beim Einzelgericht war die Kammer an ein Höchstmass von 24 Monaten gebunden. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Bern (2. Strafkammer) bestätigte am 14. April 2023 den Schuldspruch. Einsatzstrafe für die zweite Periode: Ausmass des Erfolgs gross (Verlustscheine über CHF 1 Mio.); öffentlich-rechtliche Gläubiger mindern das Verschulden «keineswegs»; kein deliktstypisches Handeln, sondern planmässige Kontoeröffnungen; besonders verwerflich das Einspannen der Töchter und die Schädigung der AHV-Ausgleichskasse; subjektiv besonders egoistisch; leichtes bis mittleres Verschulden, 20 Monate. Für die erste Periode (noch leicht, noch verwerflichere Instrumentalisierung der Töchter) 14 Monate, mit einem Asperationsfaktor von rund zwei Dritteln +9 Monate auf 29 Monate. Täterkomponente neutral (nicht vorbestraft, keine erhöhte Strafempfindlichkeit; Tilgung nicht strafmindernd). Wegen der Bindung an 24 Monate sprach es 24 Monate Freiheitsstrafe aus und gewährte trotz erhöhter Rückfallgefahr den bedingten Vollzug (Probezeit 4 Jahre); die Anschlussberufung wies es ab.

Bemerkungen

Felder nach Vorinstanz (Kantonales Wirtschaftsstrafgericht, Einzelgericht: 24 Mt. bedingt). Einsatz- und Einzelstrafen aus dem OG-Urteil; die Vorinstanz hatte die erste Periode mit weniger als 50 % asperiert (Werte nicht wiedergegeben). Deliktssumme leer: das Urteil nennt nur «Vermögenswerte in Millionenhöhe» und die Verlustscheinsummen. Deliktsdauer = zweite Periode (Einsatzstrafe), 19.2.2016–29.8.2017. Score 0. Nicht vorbestraft im Strafregister; zwei Bussen wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren (Art. 323 StGB, Übertretung). Gläubiger ausschliesslich öffentlich-rechtlich. Nationalität im Urteil nicht genannt.

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