Fall SST.2022.44

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Lenzburg
Urteilsdatum: 12.08.2021
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB) mehrfach
Einsatzstrafe: 90 TS
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz
Deliktssumme: CHF 27837
Deliktsdauer: 12 Monate
Anzahl Tathandlungen: 4

Asperierte Konkursdelikte:
Delikt Deliktssumme Dauer Einzelstrafe (isoliert) Zuschlag
Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB), drei weitere Pfändungsvollzüge (Einzelstrafen je 60 TS) mehrfach – – – +60 TS

Merkmale:
Vollstreckungsart: Pfändung/Verlustschein
Täterstellung: Schuldner (natürliche Person)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: –
  • Keine Besonderheiten
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 90

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deklarierte bei vier Pfändungsvollzügen zwischen Oktober 2019 und Juni 2020 kein oder ein mit falschen Lohnabrechnungen belegtes zu tiefes Einkommen (CHF 6'401.45 statt bis zu CHF 13'918.30 monatlich) und verheimlichte so insgesamt CHF 66'186.30; zudem gab er Fahrzeugausweis und Kontrollschilder trotz Aufforderung nicht ab.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Gegen den Beschuldigten liefen mehrere Pfändungen. Beim Pfändungsvollzug vom 16. Oktober 2019 gab er an, kein Erwerbseinkommen zu erzielen, obwohl er im September und Oktober 2019 von seiner I. GmbH je CHF 13'918.30 Nettolohn bezogen hatte (CHF 27'836.60). Bei den Pfändungsvollzügen vom Dezember 2019, März und Juni 2020 deklarierte er, belegt mit nicht der Buchhaltung entsprechenden Lohnabrechnungen und einem angepassten Arbeitsvertrag, lediglich CHF 6'401.45, wodurch die pfändbare Quote massiv verringert wurde. Insgesamt verheimlichte er CHF 66'186.30; am 28. September 2020 resultierten Verlustscheine über total CHF 33'646.50 (Gläubiger u.a. Steueramt Zürich und Zollverwaltung). Zudem führte er die Geschäftsbücher der GmbH nicht ordnungsgemäss und gab trotz Verfügung des Strassenverkehrsamts Fahrzeugausweis und Kontrollschilder nicht ab. 2. Vorinstanzliches Urteil: Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sprach den Beschuldigten am 12. August 2021 (nach Einsprachen gegen zwei Strafbefehle) vom Überlassen eines Motorfahrzeugs ohne Versicherungsschutz frei und des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB), der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) und der Nichtabgabe von Ausweis und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig. Sie widerrief eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen (Strafbefehl vom 21. Juni 2017) und verurteilte ihn zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 60 und einer Busse von CHF 1'000. Das Verschulden beim Pfändungsbetrug stufte sie als gerade noch leicht ein. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung. Er verlangte Freisprüche vom Pfändungsbetrug und vom SVG-Delikt, eine Busse von CHF 800 für Art. 325 StGB und den Verzicht auf den Widerruf; er machte geltend, nach der Unternehmensgründung ein Durcheinander gehabt und nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Aargau (2. Strafkammer) bestätigte am 17. Mai 2023 die Schuldsprüche. Wegen des Verschlechterungsverbots kam nur Geldstrafe in Frage. Einsatzstrafe für den Pfändungsbetrug vom 16. Oktober 2019 (CHF 27'836.60 verheimlicht, erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, Gleichgültigkeit gegenüber der Trennung von privaten und geschäftlichen Ausgaben): mit der Vorinstanz gerade noch leichtes Verschulden, 90 Tagessätze. Für die drei weiteren Pfändungsbetrüge je 60 Tagessätze, wegen identischen Vorgehens je +20 Tagessätze (insgesamt +60); SVG-Delikt Einzelstrafe 30 Tagessätze, +20; Täterkomponente (Vorstrafe, neue Verurteilung wegen Nichtabgabe von Kontrollschildern) +10. Angemessen wären 180 Tagessätze; wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 90 Tagessätzen à CHF 60 unbedingt. Vom Widerruf der Geldstrafe von 2017 sah es wegen Zeitablaufs ab; die Busse von CHF 1'000 bestätigte es. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beschuldigte.

Bemerkungen

Felder nach Vorinstanz (Präsidentin BezG Lenzburg). Die vorinstanzliche Gesamtgeldstrafe von 90 TS enthielt die widerrufene Geldstrafe von 10 TS (Anteil nicht separat beziffert); das OG verzichtete auf den Widerruf und bestätigte 90 TS für die neuen Taten allein, deshalb 90 TS im Feld. Einsatz- und Einzelstrafen sowie Zuschläge aus dem OG-Urteil (Einsatzstrafe «mit der Vorinstanz»). Deliktssumme = verheimlichtes Einkommen September/Oktober 2019 (CHF 27'836.60), insgesamt CHF 66'186.30. Score 1: Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Vergehen); Art. 325 StGB Übertretung 0. Vorstrafe: grobe Verkehrsregelverletzung (nicht einschlägig). Tatzeit 25.9.2019 bis 28.9.2020.

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