Fall SST.2023.45

Meta-Informationen
Gericht: Obergericht des Kantons Aargau
Urteilsdatum: 08.01.2024
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Deliktsscore übrige Delikte: 4
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Betrug (COVID-19-Kredit, Art. 146 Abs. 1 StGB) kein Konkursdelikt – Konkursdelikte nur asperiert
Einsatzstrafe: 22 Mt.
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz

Asperierte Konkursdelikte:
Delikt Deliktssumme Dauer Einzelstrafe (isoliert) Zuschlag
Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB), vor dem 12.1.2017 (Zusatzstrafenblock, Zuschlag auf Grundstrafe) mehrfach CHF 50000 – 4 Mt. +3 Mt.
Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB), nach dem 12.1.2017 mehrfach CHF 150000 – 12 Mt. +3 Mt.

Merkmale:
Vollstreckungsart: Pfändung/Verlustschein
Täterstellung: Schuldner (natürliche Person)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: –
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 47 Monate (3 Jahre 11 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, Alleinaktionär und Geschäftsführer einer Bau-AG, finanzierte über sein Kontokorrent bei der Gesellschaft private Ausgaben (insgesamt rund CHF 281'000) und verschwieg diese Bezüge trotz Lohnpfändung dem Betreibungsamt (rund CHF 200'000); 2020 erschlich er mit unwahren Angaben einen COVID-19-Kredit von CHF 500'000.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte war Geschäftsführer und teilweise Verwaltungsrat seiner Einmann-Aktiengesellschaft C. AG. Er vermischte privates und Gesellschaftsvermögen und liess das «Kontokorrent A.» durch geschäftsmässig nicht begründete Privatbezüge bis Januar 2017 um rund CHF 186'000 und danach um weitere rund CHF 95'000 anwachsen. Trotz Lohnpfändung reichte er dem Betreibungsamt ab Oktober 2013 monatlich unvollständige Unterlagen ein und verheimlichte so Einkünfte bzw. Vermögen von rund CHF 50'000 (bis 12. Januar 2017) und rund CHF 150'000 (danach); es entstanden zahlreiche Verlustscheine, betroffen waren u.a. Steuerforderungen. Im März 2020 beantragte er für die C. AG mit unwahren Angaben zu Umsatzeinbusse und Verwendungszweck einen COVID-19-Kredit von CHF 500'000, wovon er mindestens CHF 350'000 nicht rechtmässig verwendete. Die Taten fielen teilweise in die Probezeiten zweier Vorstrafen (u.a. Obergericht Aargau, 22. Oktober 2019: gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, Misswirtschaft). Den Kredit zahlte er später vollständig zurück. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Kulm sprach den Beschuldigten am 1. Februar 2022 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), des mehrfachen Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB) und – statt Betrug und Urkundenfälschung – lediglich der Übertretung der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung schuldig und verurteilte ihn teilweise als Zusatzstrafe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Probezeit 4 Jahre) und einer Busse von CHF 25'000 (teilweise Verbindungsbusse); einen Widerruf der Vorstrafen lehnte es ab. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte Schuldsprüche wegen Betrugs und Urkundenfälschung, den Widerruf der bedingten Vorstrafen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Aargau sprach den Beschuldigten am 8. Januar 2024 zusätzlich des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Wegen der Vorstrafen kam nur Freiheitsstrafe in Betracht. Für die Taten vor dem Ersturteil vom 12. Januar 2017 bildete es eine Zusatzstrafe: Grundstrafe 10 Monate, +12 Monate für die ungetreue Geschäftsbesorgung (Einzelstrafe 18 Monate, mittelschwer), +3 Monate für die Pfändungsbetrüge (Einzelstrafe 4 Monate; nicht mehr leichter bis mittelschwerer Taterfolg, Art und Weise neutral, sehr grosse Entscheidungsfreiheit), also 25 Monate bzw. eine Zusatzstrafe von 15 Monaten. Für die späteren Taten: Einsatzstrafe 22 Monate für den COVID-Kreditbetrug (mittelschwer, sehr grosse Entscheidungsfreiheit), +3 Monate Urkundenfälschung (Einzelstrafe 12), +6 Monate ungetreue Geschäftsbesorgung (Einzelstrafe 8), +3 Monate mehrfacher Pfändungsbetrug (Einzelstrafe 12 Monate, mittelschwer, CHF 150'000; enger Zusammenhang zur ungetreuen Geschäftsbesorgung) auf 34 Monate; Täterkomponente neutral (einschlägige Vorstrafen leicht erhöhend, Rückzahlung des Kredits mindernd); −2 Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 32 Monate. Total 47 Monate; mit der widerrufenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren unbedingt; die bedingten Geldstrafen von 180 und 40 Tagessätzen wurden widerrufen, die Verbindungsbusse entfiel. Die Kosten trägt der Beschuldigte.

Bemerkungen

Ausnahme 1 (Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu Schuldpunkt und Strafe, vollständig gutgeheissen): Felder aus Sicht des Obergerichts. Vorinstanz (BezG Kulm, 1.2.2022): 18 Mt. bedingt plus Busse CHF 25'000 für Art. 158 und 163 (COVID-Kredit nur als Übertretung). freiheitsstrafe_in_monaten = 47 = Strafe für die neuen Taten (Zusatzstrafe 15 Mt. + 32 Mt.); die ausgesprochenen 54 Mt. enthalten zusätzlich den Anteil der widerrufenen 10 Mt. Asperationszeilen: Pfändungsbetrug vor dem 12.1.2017 (Zuschlag auf die Grundstrafe von 10 Mt. aus dem Urteil vom 22.10.2019, deren schwerstes Delikt der gewerbsmässige Betrug ist) und nach dem 12.1.2017 (Zuschlag auf die Einsatzstrafe für den COVID-Betrug). Score 4: qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Verbrechen +2), Urkundenfälschung (Verbrechen +2). Einschlägige Vorstrafe: OG AG 22.10.2019 u.a. wegen Misswirtschaft. Beschleunigungsgebot: Minderung von 2 Mt. durch das OG (in der erfassten Strafe enthalten).

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