| Delikt | Deliktssumme | Dauer | Einzelstrafe (isoliert) | Zuschlag |
|---|---|---|---|---|
| Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) | – | – | – | – |
Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte verschwieg zwischen Juni 2019 und Oktober 2020 bei mehreren Pfändungsvollzügen seine Erwerbseinkünfte aus einer Einzelfirma und zwei Gesellschaften sowie das Geld für den Erwerb eines GmbH-Mantels, obwohl gegen ihn bereits provisorische Verlustscheine bestanden; zudem führte er für seine Einzelfirma keine Buchhaltung.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte gab gegenüber den Betreibungsämtern im Zeitraum vom 13. Juni 2019 bis 31. Oktober 2020 an, kein Erwerbseinkommen und kein Vermögen zu haben, obwohl er Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die Einzelfirma B., die C. AG und die D. GmbH erzielte. Beim Pfändungsvollzug vom 19. August 2020 verschwieg er zudem, dass er kurz zuvor den Mantel der D. GmbH für CHF 3'500 aus dem Erlös instandgesetzter Autos erworben hatte und diese bereits Umsätze generierte. Es entstanden zahlreiche Verlustscheine. Zudem unterliess er die Buchführung, missachtete mehrfach amtliche Verfügungen und gab Ausweis und Kontrollschilder trotz Aufforderung nicht ab. Die Taten fielen teils in die Probezeit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Obergericht Aargau, 24. Oktober 2019, qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung). 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Bremgarten sprach den Beschuldigten am 15. November 2022 von der Misswirtschaft frei und des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) und der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 80 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 1. Februar 2022 (inkl. widerrufener 5 Tagessätze) und zu einer Busse von CHF 500. Auf den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verzichtete es und verlängerte die Probezeit um 1.5 Jahre. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte Freisprüche vom Pfändungsbetrug (Verletzung des Anklagegrundsatzes; kein Einkommen über dem Existenzminimum erstellt), von der Unterlassung der Buchführung und vom Ungehorsam sowie für das SVG-Delikt eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung einzig gegen den Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe; die Freiheitsstrafe von 12 Monaten beanstandete sie nicht. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Aargau bestätigte am 5. Juni 2024 die Schuldsprüche. Wegen der mehreren, teils einschlägigen Vorstrafen (u.a. Strafbefehl Zug vom 27. April 2020 wegen Art. 323 und Art. 166 StGB) kam nur Freiheitsstrafe in Betracht. Einsatzstrafe für den schwersten Pfändungsbetrug vom 19. August 2020: Art und Weise neutral, hohes Mass an Entscheidungsfreiheit (keine eigentliche Notlage), gerade noch leichtes Verschulden, 9 Monate. Für die weiteren Pfändungsbetrüge seien Einzelstrafen von 6 bis 9 Monaten angemessen; trotz engem Zusammenhang wäre die Einsatzstrafe um mindestens 6 Monate zu erhöhen, die Täterkomponente (einschlägige Vorstrafen, kein Geständnisrabatt) wirke zusätzlich erhöhend. Wegen des Verschlechterungsverbots asperierte es nicht mehr im Einzelnen (6B_91/2022) und blieb bei 12 Monaten. Auf Anschlussberufung widerrief es den bedingten Vollzug der 18 Monate und bildete eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten (12 + 16); die Geldstrafe von 15 Tagessätzen und die Busse bestätigte es. Die Kosten trägt der Beschuldigte.
Felder nach Vorinstanz (12 Mt. unbedingt für Art. 163 mehrfach und Art. 166; die OG-Gesamtstrafe von 28 Mt. enthält die widerrufene Strafe von 18 Mt.). Einsatzstrafe 9 Mt. und Einzelstrafen der weiteren Pfändungsbetrüge (6–9 Mt., Zuschlag «mindestens 6 Mt.») aus dem OG-Urteil; wegen Verschlechterungsverbot nicht weiter asperiert, deshalb Zuschlag leer. Asperationszeile Art. 166 ohne Werte (nicht separat beziffert). Score 1: Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Vergehen); Art. 292 StGB Übertretung 0. Einschlägige Vorstrafe: Strafbefehl Zug 27.4.2020 (Art. 323 und 166 StGB). Separate Geldstrafe 15 TS für das SVG-Delikt nicht im Feld anzahl_tagessaetze. Deliktsdauer 13.6.2019–31.10.2020.