| Delikt | Deliktssumme | Dauer | Einzelstrafe (isoliert) | Zuschlag |
|---|---|---|---|---|
| Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB), Dossier 5, zwei Pfändungen (Einkünfte Einzelunternehmung) mehrfach | – | – | 10 Mt. | +7 Mt. |
| Misswirtschaft (Art. 165 StGB), Dossiers 2 und 4 (K. GmbH, G. (Schweiz) AG) mehrfach | – | – | 10 Mt. | +5 Mt. |
| Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), Dossiers 2–4 mehrfach | – | – | 3 Mt. | +1 Mt. |
Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 60 Monate (5 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte erschlich mit gefälschtem Antragsformular einen COVID-19-Kredit und wusch zusammen mit einem Mittäter rund CHF 473'000 über Konten, Bargeldübergaben und fiktive Rechnungen; daneben verheimlichte er zweimal bei Pfändungen die Einkünfte seiner Einzelunternehmung, führte zwei Gesellschaften in den Konkurs und unterliess deren ordnungsgemässe Buchführung.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, nordmazedonischer Staatsangehöriger, erlangte als Drahtzieher mit einem gefälschten Antragsformular (massiv überhöhter Umsatz) einen COVID-19-Kredit und wusch zusammen mit einem Mittäter während rund fünf Monaten CHF 473'000 über diverse Bankkonten, Bargeldübergaben und fiktive Rechnungen unter Einbezug Dritter; er selbst partizipierte mit rund CHF 445'000. 2018 täuschte er die SUVA mit falschen Lohnabrechnungen und gefälschten Zahlungsbestätigungen (ausbezahlt CHF 8'377.50, zwei Versuche). Bei zwei Pfändungen verheimlichte er die Einkünfte seiner Einzelunternehmung K., die er im Pfändungsprotokoll nicht angab, sodass er als arbeits- und erwerbslos galt. Als Organ führte er die K. GmbH (Schulden CHF 53'205.51) und die G. (Schweiz) AG (CHF 118'443.04) durch Misswirtschaft sehenden Auges in den Konkurs, führte keine bzw. keine wahrheitsgemässe Buchhaltung (G. AG ab Dezember 2017 bis Konkurs August 2019) und reichte dem Konkursamt eine Buchhaltung mit fiktiven Aufwandpositionen ein. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung, DG220183) stellte am 29. Juni 2023 das Verfahren betreffend Misswirtschaft (Dossier 3) ein und sprach den Beschuldigten der qualifizierten Geldwäscherei, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig. Es bestrafte ihn mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 60 (beide unbedingt) und einer Busse von CHF 300, verwies ihn für 7 Jahre des Landes (mit SIS-Ausschreibung) und verpflichtete ihn zu einer Ersatzforderung von CHF 200'000. Es bildete je Deliktsgruppe eine einheitliche Einzelstrafe. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung; er verlangte Freisprüche vom Betrug zulasten der SUVA und von der Unterlassung der Buchführung (Dossier 4), höchstens 45 Monate Freiheitsstrafe und 180 Tagessätze à CHF 40 sowie den Verzicht auf die Landesverweisung (eventualiter 5 Jahre). Die Schuldsprüche wegen Pfändungsbetrugs und Misswirtschaft akzeptierte er. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (SB230435, 17. Juni 2024) bestätigte alle Schuldsprüche und übernahm weitgehend die Strafzumessung der Vorinstanz: Einsatzstrafe für die qualifizierte Geldwäscherei 24 Monate und 210 Tagessätze (nicht mehr leichtes Verschulden, hohe kriminelle Energie); Asperation +12 Monate für den COVID-Kreditbetrug (Einzelstrafe 24), +2 Monate für die Urkundenfälschung (7), +14 Monate für die SUVA-Betrüge (20), +3 Monate für die Urkundenfälschungen (10). Für den mehrfachen Pfändungsbetrug bestätigte es die Einzelstrafe von 10 Monaten (noch leichtes Verschulden, aber Verschleierungstaktiken über das Mindestmass hinaus, direkter Vorsatz, finanzielles Motiv) und den Zuschlag von 7 Monaten; die Einzelstrafe der Vorinstanz für die mehrfache Misswirtschaft erachtete es als zu mild und setzte sie auf 10 Monate mit Zuschlag von 5 Monaten (noch leichtes Verschulden, Eventualvorsatz, keine Lehren aus der ersten Gesellschaft); Unterlassung der Buchführung Einzelstrafe 3 Monate, Zuschlag 1 Monat; Urkundenfälschung gegenüber dem Konkursamt Einzelstrafe 6 Monate, Zuschlag 2 Monate. Täterkomponente: Vorstrafen und Delinquenz während Probezeit und laufender Untersuchung +10 Monate, Geständnisrabatt 20 % (vollständiges Geständnis zu Geldwäscherei und COVID-Betrug); keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 5 Jahren Freiheitsstrafe und 180 Tagessätzen (unbedingt) sowie der Busse. Die Landesverweisung von 7 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) bestätigte es mangels Härtefalls.
Asperationsfall: Einsatzdelikt ist die qualifizierte Geldwäscherei (24 Mt. plus Verbindungsgeldstrafe 210 TS nach altem Recht). Einsatz-, Einzelstrafen und Zuschläge aus dem OG-Urteil, das die vorinstanzlichen Werte übernimmt; Ausnahme: Misswirtschaft (OG: Einzelstrafe 10 Mt., Zuschlag 5 Mt.; der tiefere Wert der Vorinstanz ist nicht wiedergegeben). Zusätzlich zur Freiheitsstrafe unbedingte Geldstrafe von 180 TS (nicht im Feld anzahl_tagessaetze). Score 6: mehrfacher, teilweise versuchter Betrug (Verbrechen +2, mehrfach +1), mehrfache Urkundenfälschung (+2 +1); geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer DVA (Art. 172ter, Übertretung) 0. Vollstreckungsart gemischt (Pfändung bei Art. 163, Konkurs bei Art. 165/166), deshalb «unbekannt»; Täterstellung Organ für Art. 165/166, beim Pfändungsbetrug Schuldner. Vorsatz gemischt (163 direkt, 165 eventual). Vorstrafen nur Strassenverkehr.