Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 27.06.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: Raub (Art. 140 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: Alkohol und Drogen
Deliktssumme: CHF 800

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • keine Besonderheit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 28 Monate

Vollzug: unbedingt

Bemerkungen

Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB) trotz Tritts gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers verneint (dilettantische Tat, geringe Beute). Freispruch/Einstellung bzgl. DVA-Missbrauch und Sachbeschädigung. Zusatzstrafe (28 Monate) zu Urteil des Obergerichts Zürich vom 12.12.2023 (16 Monate Freiheitsstrafe); Gesamtstrafe 44 Monate. Vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB bleibt bestehen.

Zusammenfassung

Anklage: Qualifizierter Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 3 StGB), versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB). Sachverhalt: In der Nacht vom 30. Juli 2023 sprach der Beschuldigte vor einem Zürcher Club einen stark alkoholisierten, wehrlos auf einer Aussentreppe sitzenden Geschädigten an und griff diesem in die vordere Hosentasche, um Mobiltelefon und Portemonnaie zu entwenden. Als der Geschädigte dies bemerkte und versuchte sich zu wehren (Fuchteln mit den Fäusten), eilte ein Begleiter des Beschuldigten herbei und versetzte dem Geschädigten drei Faustschläge (gegen Kopf und Bauch/Rippen). Der Beschuldigte verpasste dem Geschädigten zwei Ohrfeigen und – als dieser bereits regungslos am Boden lag – einen wuchtigen Tritt mit dem Fuss gegen den Kopf. Anschliessend begab sich der Beschuldigte zu einem nahegelegenen Kiosk und versuchte mehrmals vergeblich, mit den erbeuteten Bankkarten des Geschädigten eine Flasche Whiskey und Zigaretten im Wert von rund Fr. 50.– zu bezahlen. Das Mobiltelefon des Geschädigten wurde bei der Verhaftung in der Umhängetasche des Begleiters sichergestellt. Verletzungsfolgen: Der Geschädigte erlitt starke Schmerzen im Kopfbereich und musste sich vor dem Transport ins Spital mehrfach übergeben. Bleibende Schäden oder Lebensgefahr bestanden nicht. Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich (27. Juni 2025): - Prozessuales: Das Verfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung (Dossier 3) wurde nach Rückzug der Strafanträge infolge Entschuldigungen des Beschuldigten eingestellt. Sämtliche Akten aus dem vorangegangenen gescheiterten abgekürzten Verfahren sind unverwertbar (Art. 362 Abs. 4 StPO); das Videomaterial eines Zeugen sowie die Kiosk-Überwachungsaufnahmen sind hingegen verwertbar (Art. 141 Abs. 2 StPO). - Schuldsprüche: Einfacher Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Beutesicherung durch Gewaltanwendung). Die von der Anklage geltend gemachte besondere Gefährlichkeit (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB) wurde trotz des Kopf-Tritts verneint: Die Tat war dilettantisch und ungeplant, erforderte keine Überwindung besonderer Hindernisse, die Beute war gering (ca. Fr. 800.–) und es bestand laut Gutachten zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Lebensgefahr. - Freispruch / Einstellung DVA: Freispruch vom Vorwurf des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer DVA bezüglich eines Betrags über Fr. 300.– (kein Nachweis eines Vorsatzes über die versuchten Fr. 50.– hinaus). Hinsichtlich des geringfügigen Betrags (Art. 172ter StGB) wurde das Verfahren eingestellt, da der Versuch einer Übertretung nicht strafbar ist und zudem ein Strafantrag fehlte. - Schuldfähigkeit: Voll schuldfähig. Ein psychiatrisches Aktengutachten bejahte die volle Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt; die vom Beschuldigten kurz vor der Verhandlung geäusserten wahnhaften Vorbringen bestanden im Tatzeitpunkt nicht. - Strafzumessung: Hypothetische Einsatzstrafe für den Raub von 30 Monaten Freiheitsstrafe. Täterkomponente leicht straferhöhend wegen 5 Vorstrafen (u.a. einschlägig wegen mehrfacher Körperverletzung) und Delinquenz während laufendem Verfahren, kompensiert durch leicht strafminderndes Nachtatverhalten (Teilgeständnis, Entschuldigungen) -> 32 Monate Freiheitsstrafe. - Retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB): Zum Urteil des Obergerichts Zürich vom 12. Dezember 2023 (Grundstrafe 16 Monate Freiheitsstrafe). Gesamtstrafe 44 Monate (Asperationszuschlag 12 Monate) abzüglich Grundstrafe 16 Monate ergibt eine Zusatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe. - Vollzug: Unbedingt (Art. 42/43 StGB). Aufgrund ungünstiger Legalprognose, hoher Rückfallgefahr, Persönlichkeitsstörung und Suchtmittelproblematik ist ein (teil-)bedingter Vollzug ausgeschlossen. Anrechnung von 699 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug. - Massnahme: Die mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 12. Dezember 2023 angeordnete ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB (Behandlung von emotional instabiler Persönlichkeitsstörung und Sucht) bleibt vollzugsbegleitend bestehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. - Landesverweisung: Keine Landesverweisung beantragt oder angeordnet (Beschuldigter ist in Zürich geboren und aufgewachsen).

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen