Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 29.01.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: lebensgefährliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Versuch
  • verminderte Schuldfähigkeit
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 120 Monate

Vollzug: unbedingt

Bemerkungen

Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung paranoide Schizophrenie und Alkoholabhängigkeit) unter Aufschub des Strafvollzugs (vorzeitiger Vollzug seit August 2024). Obligatorische Landesverweisung für 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB) mit SIS-Ausschreibung. Rückversetzung bezüglich 3 Tagen Restfreiheitsstrafe (in Gesamtstrafe aufgegangen). Anrechnung von 717 Tagen Haft/Massnahmenvollzug. Zivilansprüche: CHF 13'348.15 Schadenersatz + CHF 1'146.– sowie CHF 100'000.– Genugtuung an Privatklägerin 1; CHF 5'000.– Genugtuung an Privatklägerin 2 zugesprochen.

Zusammenfassung

Anklage: Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB). Sachverhalt: Am 12. Februar 2023 gegen 14.28 Uhr griff der Beschuldigte am Bahnhof Zürich-Oerlikon auf dem Perron 7/8 völlig unvermittelt und aus nichtigem Anlass (möglicherweise touchierte sie zuvor seinen Koffer) eine ihm unbekannte Frau (Privatklägerin 1) an. Er schlug ihr mit der Faust ins Gesicht und trat ihr gegen die Beine, sodass sie zu Boden stürzte. Danach trat, kickte und stampfte er mit voller Wucht und beispielloser Brutalität mit seinen Winterschuhen gezielt mehrfach gegen das Gesicht und den Kopf der wehrlos am Boden liegenden Geschädigten, bis diese das Bewusstsein verlor. Selbst als sie blutend und regungslos dalag, trat er ihr nochmals mit voller Wucht ins Gesicht. Eine herbeieilende Passantin (Privatklägerin 2), die helfend eingreifen wollte, attackierte der Beschuldigte ebenfalls mit Faustschlägen und Tritten gegen den Kopf. Einen weiteren helfenden Passanten versuchte er mit Schlägen zu treffen (dieser konnte ausweichen). Zudem wurden Brille und Jacke der Privatklägerin 1 beschädigt (Sachschaden ca. CHF 2'800.-). Verletzungsfolgen: Privatklägerin 1 erlitt lebensgefährliche Kopfverletzungen (u.a. Subarachnoidalblutung, Schädelfrakturen, Mittelgesichtsfrakturen, Orbitabodenfraktur), bleibende Entstellungen im Gesicht, Sehstörungen und anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Privatklägerin 2 erlitt Gesichtsverletzungen (abgebrochener Zahn, Schürf- und Schnittwunden). Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich (29. Januar 2025): - Schuldsprüche: Anklagegemäss wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Eventualvorsatz), versuchter schwerer Körperverletzung (aArt. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB). - Strafzumessung Hauptdelikt: Versuchte vorsätzliche Tötung als schwerstes Delikt (Strafrahmen nicht unter 5 Jahren Freiheitsstrafe). Objektives Tatverschulden sehr schwer (brutales Stampfen gegen Kopf eines am Boden liegenden Opfers, Lebensgefahr). Subjektives Verschulden durch gutachterlich festgestellte mittel- bis hochgradig verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB; paranoide Schizophrenie kombiniert mit alkoholbedingter Enthemmung) und Eventualvorsatz relativiert -> Tatverschulden keinesfalls leicht bis mittelschwer; hypothetische Einsatzstrafe 8 Jahre Freiheitsstrafe. - Versuchsminderung: Geringe Minderung um ca. 10 % (1 Jahr), da Taterfolg extrem nahe war, unmittelbare Lebensgefahr bestand und schwere Körperverletzung tatsächlich eingetreten war -> Einsatzstrafe 7 Jahre Freiheitsstrafe. - Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB): Erhöhung um 28 Monate für versuchte schwere Körperverletzung (Einzelstrafe 42 Monate), um 7 Monate für versuchte einfache Körperverletzung (Einzelstrafe 10.5 Monate) und um 1 Monat für Sachbeschädigung (Einzelstrafe 1.5 Monate) -> Tatkomponente: 10 Jahre Freiheitsstrafe (120 Monate). - Täterkomponente: Grösstenteils einschlägige Vorstrafen (u.a. einfache Körperverletzung, Gewalt gegen Behörden) und Delinquenz während laufender Probezeit bedingter Entlassung führen zu Straferhöhung (+30 %). Das Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue/Entschuldigungen) wird strafmindernd gewürdigt (-30 %). Die Faktoren heben sich gegenseitig auf -> Freiheitsstrafe von 10 Jahren. - Rückversetzung (Art. 89 Abs. 1 und 6 StGB): Widerruf der bedingten Entlassung für Reststrafe von 3 Tagen Freiheitsstrafe; geht in der Gesamtstrafe von 10 Jahren auf. - Sanktion: 10 Jahre Freiheitsstrafe (717 Tage durch Haft/Massnahmenvollzug erstanden). - Massnahme: Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung der paranoiden Schizophrenie und Alkoholabhängigkeit); Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben. - Landesverweisung: 15 Jahre Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB sowie Ausschreibung im SIS.

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