Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 120
Vollzug: bedingt
Abwesenheitsurteil gemäss Art. 366 StPO (Beschuldigter erschien unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung). Erstinstanzliche Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 140.– (Probezeit 2 Jahre), einer Verbindungsbusse von Fr. 500.– sowie Fr. 1'500.– Genugtuung.
Anklage: Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB). Sachverhalt: Am 14. August 2022 gegen 03.00 Uhr hielten sich der Beschuldigte und ein Begleiter unberechtigt im Backstage-Bereich der Bar "D._____" in Zürich auf. Als der Privatkläger (Videofilmer) und ein Kollege (DJ) sie darauf ansprachen und der Begleiter des Beschuldigten aufgefordert wurde, von der Kameratasche des Privatklägers aufzustehen, kam es zu einem verbalen Wortwechsel. Nachdem der Kollege wegging, um den Sicherheitsdienst zu holen, schlug der Beschuldigte den auf einem Sofa sitzenden Privatkläger völlig unvermittelt mit der flachen Hand bzw. dem Handballen mit Schwung gegen das linke Ohr. Danach kündigte er an, das nächste Mal ein Messer zu nehmen, und untermauerte dies mit Stichbewegungen gegen den Oberkörper des Privatklägers. Das Opfer erlitt eine Trommelfellperforation, die operiert werden musste, eine Hörminderung sowie einen anhaltenden, im Alltag belastenden Tinnitus. Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich (17. Januar 2025): - Verfahren: Durchführung als Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 Abs. 2 und Abs. 4 lit. a StPO, da der Beschuldigte der Hauptverhandlung zweimal unentschuldigt ferngeblieben war. - Schuldsprüche: Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) mit Eventualvorsatz (Inkaufnahme von Gehörschäden bei wuchtigem Schlag aufs empfindliche Ohr eines Arglosen); Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), da die Ankündigung von Messerstichen bei dem überraschten Opfer ernsthafte Furcht auslöste. - Strafzumessung: Wahl der Geldstrafe (Vorrang nach Art. 41 StGB; zwei Vorstrafen aus dem Jahr 2013 sind nicht einschlägig und fallen wegen Zeitablaufs von über 10 Jahren nicht mehr ins Gewicht). - Einsatzstrafe: 90 Tagessätze Geldstrafe für die einfache Körperverletzung (noch leichtes Verschulden bei fehlendem Motiv/Anlass, aber anhaltenden Belastungen durch Tinnitus). - Asperation: Erhöhung um 30 Tagessätze für die Drohung auf insgesamt 120 Tagessätze zu Fr. 140.–. Verbindungsbusse von Fr. 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage). - Vollzug: Bedingter Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren (günstige Legalprognose). - Zivilanspruch: Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 1'500.– an den Privatkläger (Mehrforderung von Fr. 8'000.– abgewiesen). Verzicht auf DNA-Profilierung (Art. 257 StPO).