Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Zug, Einzelgericht
Urteilsdatum: 02.05.2023
Kanton: ZG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Verbindungsbusse
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 150

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem Streit um einen Parkplatz, bei dem er glaubte, eine Frau habe sein Oldtimer-Fahrzeug beschädigt, stiess der Beschuldigte sie an der Schulter, sodass sie stürzte und sich den Oberschenkelhals brach.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 21. Februar 2021 gegen 13.15 Uhr kam es auf einem Parkplatz im Kanton Zug nach einem Parkmanöver zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten und der älteren Privatklägerin, die einen Parkplatz "reserviert" hatte. Als ihr Ring auf sein Oldtimer-Fahrzeug schlug, glaubte der Beschuldigte, sie habe sein Auto absichtlich beschädigt. Er stiess sie darauf gegen die Schulter, sodass sie zu Fall kam und sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzog; sie war mehrere Tage hospitalisiert. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Strafgericht des Kantons Zug (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 2. Mai 2023 der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 130.– bei zwei Jahren Probezeit und zu einer Verbindungsbusse von CHF 3900.– sowie zu Schadenersatz von CHF 5112.40 und einer Genugtuung von CHF 3500.–. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch, rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich des subjektiven Tatbestands und beantragte weitere Beweise; eventualiter verlangte er die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg. Die Privatklägerin beantragte die Abweisung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Zug (Strafabteilung) wies die Berufung am 7. Dezember 2023 im Hauptpunkt ab. Der Stoss sei erstellt und der Eventualvorsatz knapp zu bejahen. Die objektive Tatschwere sei wegen der schweren Folge knapp erheblich, doch relativierten die Diskrepanz zwischen Stoss und Folge, der knappe Eventualvorsatz und das provozierende Verhalten der Privatklägerin das Verschulden; keine Vorstrafen. Es setzte 180 Strafeinheiten als bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 130.– fest und verzichtete angesichts der hohen Verfahrenskosten auf die Verbindungsbusse; den Schadenersatz reduzierte es auf CHF 971.50.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Strafgericht ZG, Einzelgericht, 2.5.2023). Einziger Schuldspruch, Score 0. Verbindungsbusse CHF 3900.–. Verletzungsfolge erheblich (Oberschenkelhalsbruch, Hospitalisation). Nationalität: Heimatort im Rubrum ("von F.") -> CH. Keine Vorstrafen. Vorsatzform: Eventualvorsatz (OG).

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen
Falls die Vorschau nicht geladen wird (einige kantonale Portale wie VD, GE, AG blockieren Browser-Einbettungen), öffnen Sie das Urteil direkt:
PDF direkt aufrufen