Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 30
Vollzug: bedingt
Nachdem ihn ein Velofahrer wegen eines Rückwärtsmanövers mit dem Umzugslastwagen beschimpft und ihm das Mobiltelefon an den Kopf geworfen hatte, gab der Beschuldigte diesem zwei Ohrfeigen, die einen Kieferbruch verursachten.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 23. September 2014 machte der Beschuldigte H., ein Umzugsmitarbeiter, mit seinem Lastwagen ein Rückwärtsmanöver vor dem Velofahrer K. Dieser warf ihm das Manöver vor, beschimpfte ihn als "Hurensohn" und warf ihm sein Mobiltelefon an den Hinterkopf. H. gab K. darauf zwei Ohrfeigen, die einen Kieferbruch verursachten. Beide erstatteten Strafanzeige; K. machte zudem eine Genugtuung geltend. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal de police Est vaudois sprach H. am 2. März 2017 der einfachen Körperverletzung schuldig und vom Vorwurf der Sachbeschädigung frei und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– bei zwei Jahren Probezeit und zu einer Busse von CHF 200.–. K. wurde wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung zur gleichen Strafe verurteilt und von der falschen Anschuldigung freigesprochen; seine Zivilforderungen gegen H. wurden abgewiesen. H. war wegen Verkehrsdelikten (Fahren ohne Haftpflichtversicherung 2008, Fahren ohne Führerausweis 2014) vorbestraft. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur K. erhob Berufung, und zwar gegen seine eigene Strafe (Reduktion auf 10 Tagessätze zu CHF 20.– und CHF 100.– Busse) und gegen die Abweisung seiner Genugtuungsforderung von CHF 5000.– gegen H. Der Schuldspruch und die Strafe gegen H. wurden nicht angefochten. H. beantragte die Abweisung der Genugtuungsforderung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt hiess die Berufung von K. am 25. Juli 2017 teilweise gut. Die Strafe von K. wurde bestätigt. H. wurde jedoch verpflichtet, K. eine Genugtuung von CHF 2000.– zu bezahlen; das Gericht reduzierte den Betrag wegen des eigenen schuldhaften Verhaltens von K. (Beschimpfung, Wurf mit dem Telefon) und vorbestehender Beschwerden um einen Drittel. H. trägt einen Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens. Seine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zu 30 Tagessätzen bedingt und Busse war nicht angefochten und wurde rechtskräftig.
Erfasst ist der Beschuldigte H. (Feldwerte = Tribunal de police Est vaudois, 2.3.2017; im Berufungsverfahren nicht angefochten und rechtskräftig). Einziger Schuldspruch, Score 0. Busse CHF 200.– neben bedingter Geldstrafe = Verbindungsbusse. Verletzungsfolge erheblich (Kieferbruch). Vorstrafen nur SVG -> nicht einschlägig. Opfer: Velofahrer, der ihn zuvor beschimpft und mit dem Telefon beworfen hatte. Nationalität nicht angegeben.