Fall PE14.025089

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Lausanne
Urteilsdatum: 08.07.2015
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 120

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem Zusammenstoss auf einer Barterrasse beschimpfte der stark alkoholisierte Beschuldigte eine Gruppe und schlug einer Frau, die sich entschuldigt hatte, seinen Bierkrug gegen die Stirn (mit fünf Stichen genähte Platzwunde).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 26. Oktober 2014 um 1.18 Uhr stiess der Beschuldigte, der 2,05 Promille Alkohol im Blut hatte, auf der Terrasse eines Lokals in Lausanne versehentlich mit N. zusammen, der mit seiner Partnerin P. und einer weiteren Person dort war. Er beschimpfte die Gruppe als "Idioten". P. entschuldigte sich und wünschte ihm einen schönen Abend, während N. unhöflich antwortete. Darauf schlug der Beschuldigte P. mit dem Bierkrug aus Glas, den er in der Hand hielt, gegen die Stirn. Sie erlitt eine U-förmige Platzwunde, die mit fünf Stichen genäht wurde, und eine Schwellung von rund 7 cm. Danach kam es zu einer Rangelei mit N., die von Sicherheitsleuten und der Polizei beendet wurde. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal de police Lausanne sprach den Beschuldigten am 8. Juli 2015 der qualifizierten einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung und einer Übertretung des kantonalen Übertretungsgesetzes schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.– als vollständige Zusatzstrafe zu einem Walliser Strafbefehl vom 2. März 2015 und zu einer Busse von CHF 400.–, widerrief eine 2010 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 200 Tagessätzen wegen Raufhandels und auferlegte ihm die Kosten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch von der qualifizierten Körperverletzung und der Beschimpfung, einen Schuldspruch nur wegen fahrlässiger Körperverletzung, einen Tagessatz von CHF 15.– und den Verzicht auf den Widerruf. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt hiess die Berufung am 18. November 2015 teilweise gut. Die Schuldsprüche, die Anzahl von 120 Tagessätzen, die Busse und der Widerruf der Vorstrafe wurden bestätigt; der Beschuldigte sei mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung (2009), Raufhandels (2010) und wiederholter Trunkenheit am Steuer, und habe in der Probezeit erneut delinquiert. Einzig den Tagessatz senkte das Gericht wegen seiner tatsächlichen Einkommensverhältnisse auf CHF 60.–.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Tribunal de police Lausanne, 8.7.2015). 120 TS = vollständige Zusatzstrafe zum Strafbefehl VS vom 2.3.2015 (nur die neue Strafe). Kein bedingter Vollzug -> unbedingt; Widerruf von 200 TS (nicht im Feld). Score 1: Beschimpfung Art. 177 (+1); kantonale Übertretung 0. Busse CHF 400.– = Übertretungsbusse. Bierkrug aus Glas -> Messer/Stichwaffe. Vorstrafen u.a. KV 2009, Raufhandel 2010 -> einschlägig. Nationalität serbisch, Niederlassungsbewilligung C.

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