Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 45
Vollzug: bedingt
In einer von gegenseitiger Gewalt geprägten Ehe stiess die Beschuldigte ihren Ehemann mit beiden Händen, sodass er mit Kopf und Rücken gegen die Badezimmertür prallte (Schürfung, Prellungen, Kopf- und Nackenschmerzen).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Die Beschuldigte A.P., eine Schweizerin, war seit 2010 mit B.P. verheiratet; die Ehe war von wiederholter verbaler und körperlicher Gewalt beider Seiten geprägt. Am 24. Oktober 2013 gegen 6.30 Uhr stiess sie ihren Ehemann in der ehelichen Wohnung in Lausanne mit beiden Händen, sodass er mit dem Hinterkopf gegen die Badezimmertür und mit dem Rücken gegen deren Klinke prallte; er erlitt eine Schürfung unter dem Auge, Prellungen an der Brust sowie Kopf- und Nackenschmerzen. Am 24. November 2013 würgte und stiess B.P. sie gegen eine Glastür; sie schlug ihn ihrerseits mit einem Schuh ins Gesicht und auf den Rücken, und beide beschimpften sich. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal de police Lausanne sprach A.P. am 28. April 2015 auf Einsprache gegen einen Strafbefehl der qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten und der qualifizierten Beschimpfung schuldig; für die Vorfälle vom 24. November 2013 und die Beschimpfungen sah es wegen Erwiderung (Art. 177 Abs. 3 StGB) von Strafe ab. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 20.– bei zwei Jahren Probezeit und zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.–. B.P. wurde wegen Tätlichkeiten und Körperverletzung gleich bestraft. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: A.P. verlangte einen Freispruch von der Körperverletzung vom 24. Oktober 2013 und eine Entschädigung; sie machte geltend, die Strafe sei gegenüber dem Strafbefehl nicht gemildert worden. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Cour d'appel pénale des Kantonsgerichts Waadt hiess die Berufung am 14. September 2015 nur sehr teilweise gut. Sie bestätigte den Schuldspruch wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, strich aber den Schuldspruch wegen Beschimpfung, für den kein gültiger Strafantrag vorlag. Die Strafe sei unabhängig vom Strafbefehl festzusetzen; die vom Erstrichter angewandten Kriterien seien angemessen, weshalb die bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 20.– und die Verbindungsbusse bestätigt wurden. Zudem berichtigte sie einen Schreibfehler im Dispositiv betreffend die Busse des Ehemannes.
Feldwerte = Vorinstanz (Tribunal de police Lausanne, 28.4.2015) für A.P. Score 1: qualifizierte Beschimpfung (Schuldspruch mit Strafverzicht nach Art. 177 Abs. 3, +1); vom Kantonsgericht gestrichen, Score bleibt. Busse CHF 200.– "à titre de sanction immédiate" (Art. 42 Abs. 4) = Verbindungsbusse. Einsatztat: Stoss vom 24.10.2013. Keine Vorstrafen. Nationalität schweizerisch.