Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 10
Vollzug: bedingt
An einem Amateurfussballturnier wich der Beschuldigte einem Kopfstoss seines Gegenspielers aus und schlug ihm darauf mit der Faust ins Gesicht (mehrfache Brüche von Kieferhöhle, Augenhöhlenboden und Nase, Operation).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Bei einem Amateurfussballturnier gerieten der Beschuldigte und der Privatkläger, die in gegnerischen Mannschaften spielten, nach einem harten Spiel und einem Foul des Beschuldigten von hinten in Streit. Der Privatkläger ging drohend auf ihn zu und versuchte, ihm einen Kopfstoss zu versetzen, verfehlte ihn aber. Der Beschuldigte schlug ihm darauf mit der Faust ins Gesicht, worauf er zu Boden ging. Der Privatkläger erlitt einen mehrfragmentären Bruch der Kieferhöhlenwände mit Absenkung des Orbitabodens sowie einen Bruch des Nasenbeins und der Nasenscheidewand; er wurde operiert und war während einer Zeit vollständig arbeitsunfähig. 2. Vorinstanzliches Urteil: Die Staatsanwaltschaft erklärte ihn mit Strafbefehl vom 22. Juni 2017 der einfachen Körperverletzung in Überschreitung der Notwehr schuldig (20 Tagessätze zu CHF 30.– bedingt, Busse CHF 200.–). Auf Einsprache sprach ihn die Pretura penale in Bellinzona nach der Hauptverhandlung vom 30. Mai 2018 schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– bei zwei Jahren Probezeit, einer Busse von CHF 200.– und den Kosten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch wegen rechtfertigender Notwehr, eventualiter wegen entschuldbaren Notwehrexzesses (Art. 16 Abs. 2 StGB). Staatsanwaltschaft, Privatkläger und Pretura äusserten sich nicht. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Corte di appello e di revisione penale (CARP) des Kantons Tessin hiess die Berufung am 2. April 2019 teilweise gut. Der versuchte Kopfstoss sei ein Angriff gewesen, doch der heftige Faustschlag ins Gesicht sei angesichts der Umstände unverhältnismässig; eine entschuldbare Aufregung liege nicht vor, zumal der Angriff auf ein Foul des Beschuldigten folgte und die Schwere der Verletzung eine strenge Prüfung gebiete. Zur Strafzumessung verwies sie auf den Pretore, milderte die Strafe aber nach Art. 16 Abs. 1 StGB, indem sie auf die Busse verzichtete; es blieb bei 10 Tagessätzen zu CHF 30.– bedingt.
Feldwerte = Vorinstanz (Pretura penale TI, Hauptverhandlung 30.5.2018). Einziger Schuldspruch, Score 0. Busse CHF 200.– neben bedingter Geldstrafe = Verbindungsbusse. Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB) schon in der Vorinstanzstrafe berücksichtigt. Verletzungsfolge erheblich (Gesichtsfrakturen, Operation, AU). Opfer: Gegenspieler. Vorstrafen und Nationalität nicht erwähnt.