Fall 17.2014.210

Meta-Informationen
Gericht: Corte di appello e di revisione penale TI
Urteilsdatum: 11.06.2015
Kanton: TI
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Verbindungsbusse
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 45

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

An einem Schulabschlussfest schlug der Beschuldigte, der unerlaubt über eine Absperrung geklettert war, dem Sicherheitshelfer, der ihn zurückweisen wollte, mit der Faust ins Gesicht (operierter Unterkieferbruch).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: In der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2011 fand auf einem Sportplatz das Schulabschlussfest eines Gymnasiums statt. Der Beschuldigte, ein Student ohne Vorstrafen, kletterte unerlaubt über eine Absperrung. Als ihn der Privatkläger, der als Helfer des Sicherheitsdienstes eingesetzt war, zurückweisen wollte, versetzte ihm der Beschuldigte einen heftigen Faustschlag ins Gesicht. Der Privatkläger erlitt einen Bruch des Unterkiefers und musste am 4. Juli 2011 operiert werden. Der Beschuldigte machte geltend, er sei vom Privatkläger angegriffen worden und habe sich verteidigt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Die Staatsanwaltschaft hatte ihn mit Strafbefehl vom 8. September 2011 der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt (45 Tagessätze zu CHF 30.– bedingt und Busse CHF 300.–). Auf Einsprache sprach ihn die Pretura penale am 1. September 2014 vollständig frei, da sie Notwehr annahm. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger erhoben Berufung und verlangten einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung; eine Notwehrlage habe nicht bestanden. Der Beschuldigte beantragte die Bestätigung des Freispruchs; sein Beweisantrag auf Befragung eines weiteren Zeugen wurde abgewiesen. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Corte di appello e di revisione penale (CARP) des Kantons Tessin hiess am 11. Juni 2015 beide Berufungen gut. Der Beschuldigte sei nicht angegriffen worden; der Privatkläger habe ihn lediglich aufgefordert, in den Festbereich zurückzukehren, weshalb weder Notwehr noch Notwehrexzess vorliege. Bei der Strafzumessung wertete sie das objektive Verschulden als mittel bis gering (ernsthafte Verletzung, aber ein einzelner Faustschlag gegen einen gleich kräftigen, sportlichen Mann), subjektiv belastend, dass er ohne Not gehandelt habe und selbst im Unrecht gewesen sei; das Vorleben sei tadellos. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– bei zwei Jahren Probezeit, einer Verbindungsbusse von CHF 250.– und zur Entschädigung der Anwaltskosten des Privatklägers von CHF 8256.65.

Bemerkungen

Ausnahme 1: Die Pretura penale sprach am 1.9.2014 frei; Schuldspruch und Strafe erst durch die CARP auf Berufung von StA und Privatkläger -> Feldwerte aus Sicht der CARP (11.6.2015). Einziger Schuldspruch, Score 0. Busse CHF 250.– neben bedingter Geldstrafe (Art. 42 Abs. 4 StGB) = Verbindungsbusse. Verletzungsfolge erheblich (operierter Unterkieferbruch). Keine Vorstrafen. Nationalität nicht angegeben.

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