Fall STK 2024 41

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Schwyz, Einzelrichterin
Urteilsdatum: 12.06.2024
Kanton: SZ
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Opfer: 2
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Verbindungsbusse
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 128

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte schlug 2021 vor einer Bar einem Mann mit der Faust ins Gesicht (Hirnerschütterung, Bruch des Augenhöhlenbodens und des Nasenbeins) und 2022 bei einer Autowaschanlage einem weiteren Mann mit der Faust gegen das Jochbein.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 13. Juni 2021 kurz vor 2 Uhr schlug der Beschuldigte vor einer Bar in Schwyz dem Privatkläger D. mit der rechten Faust gegen die rechte Gesichtshälfte. D. erlitt eine Gehirnerschütterung, einen wenig verschobenen Bruch des rechten Augenhöhlenbodens, eine gering dislozierte Nasenbeinfraktur und eine Rissquetschwunde über dem Auge. Am 8. Mai 2022, während des laufenden Verfahrens, schlug er bei einer Autowaschanlage dem Privatkläger E. mit der Faust gegen das linke Jochbein (Kopfprellung, Entzündung am Ohr). 2. Vorinstanzliches Urteil: Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz sprach den Beschuldigten am 12. Juni 2024 auf Einsprache gegen einen Strafbefehl (110 Tagessätze bedingt und Busse) der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig. Für die Tat vom 13. Juni 2021 als Einsatzdelikt setzte sie 120 Tagessätze fest und erhöhte um 40 auf eine Gesamtstrafe von 160 Strafeinheiten, wovon ein Fünftel als Verbindungsbusse ausgesprochen wurde: bedingte Geldstrafe von 128 Tagessätzen zu CHF 120.– bei vier Jahren Probezeit und Verbindungsbusse von CHF 3840.–. Die Zivilklagen verwies sie auf den Zivilweg. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch für den Vorfall vor der Bar, da er nicht der Täter sei, und eine entsprechend tiefere Strafe mit niedrigerem Tagessatz und tieferer Verbindungsbusse. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Kantonsgericht Schwyz (Strafkammer) wies die Berufung am 11. Februar 2025 ab. Die Täterschaft sei durch die Identifikation des Opfers und weitere Beweise erstellt, der Faustschlag mit Wissen und Willen geführt worden. Die Einsatzstrafe von 120 Tagen sei verschuldensangemessen, die Erhöhung um 40 Tage ebenfalls; die Täterkomponenten änderten nichts. Der Tagessatz von CHF 120.– beruhe auf einem Nettoeinkommen von rund CHF 4250.– ohne Wohnkosten. Die vierjährige Probezeit sei wegen der erneuten einschlägigen Tat während des Verfahrens gerechtfertigt; die Verbindungsbusse wurde bestätigt.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Einzelrichterin Bezirksgericht Schwyz, 12.6.2024; SEO 2023 21), bestätigt (KG SZ). Mehrfache einfache KV gegen zwei Opfer; Einsatztat 13.6.2021 (120 TS), Asperation +40 TS (im KG-Urteil an einer Stelle als Waffengesetz-Verstoss bezeichnet, offenbar Versehen; Schuldspruch nur mehrfache KV). Gesamtstrafe 160 Einheiten = 128 TS + Verbindungsbusse (32 TS). Score 0. Keine Vorstrafen erwähnt. Verletzungsfolge erheblich (Orbitaboden- und Nasenbeinfraktur, Hirnerschütterung). Nationalität nicht angegeben.

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