Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 30
Vollzug: bedingt
In einem Café beschimpfte die Beschuldigte eine flüchtig bekannte Frau, schüttete ihr Wein über, riss sie an den Haaren, schlug ihr mit der Faust ins Gesicht, brachte sie zu Fall und trat sie (Schwellungen und Hämatome an Gesicht, Brustkorb und Bein).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 4. März 2015 gegen 18.30 Uhr sprach die damals rund 59-jährige Beschuldigte in einem Genfer Café die 1956 geborene C., die sie vom Sehen kannte, aggressiv an und beschimpfte sie. Laut Anklage schüttete sie ihr ein Glas Wein über, riss sie an den Haaren, versetzte ihr drei Faustschläge ins Gesicht, zog sie an den Beinen zu Boden und trat sie, als sie wieder aufstand. C. erlitt Schwellungen und Hämatome an Gesicht, Brustkorb und rechtem Bein. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal de police Genf sprach die Beschuldigte am 15. Januar 2016 von der Beschimpfung frei und der einfachen Körperverletzung schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 90.– bei drei Jahren Probezeit, zu einer Busse von CHF 500.–, zur Hälfte der Kosten und zu einer Parteientschädigung von CHF 1317.60. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Beschuldigte focht das ganze Urteil an und verlangte einen Freispruch, eventualiter die Qualifikation als Tätlichkeiten und eine Strafbefreiung wegen gegenseitiger Provokation. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Strafkammer des Genfer Kantonsgerichts (Chambre pénale d'appel et de révision) hiess die Berufung am 24. August 2016 teilweise gut. Erstellt sei eine körperliche Auseinandersetzung, die aber nach den Beweisen nur Tätlichkeiten darstelle; die Verletzungen hätten die Schwelle der Körperverletzung nicht erreicht. Es sprach die Beschuldigte von der einfachen Körperverletzung frei, erklärte sie der Tätlichkeiten schuldig und sah wegen der gegenseitigen Provokationen von einer Strafe ab. Die Kosten wurden ihr nur zu einem Viertel auferlegt, und sie erhielt eine Entschädigung für ihre Verteidigung.
Feldwerte = Vorinstanz (Tribunal de police GE, 15.1.2016). Herabstufung bis zur Übertretung durch das KG (AARP/342/2016: Tätlichkeiten, Strafbefreiung); behalten nach Nutzerregeln: einziges Delikt, umstrittene Handlung (Schläge, Zubodenreissen, Tritte im Café) klar, Feldwerte bekannt. Busse CHF 500.– neben bedingter Geldstrafe ohne Übertretungsschuldspruch = Verbindungsbusse. Score 0. Nationalität schweizerisch.