Fall P/7003/2022

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Genève
Urteilsdatum: 28.08.2025
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 30

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der über 80-jährige Beschuldigte versetzte seiner gleichaltrigen Ehefrau im Februar 2022 Faustschläge und einen heftigen Tritt mit der Schuhspitze gegen die Beine (Wunde am Schienbein, Hämatome).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1939 geborene Beschuldigte und seine 1942 geborene Ehefrau B. sind seit 1979 verheiratet. Nach Jahren wiederkehrender, durch Eifersucht ausgelöster Gewalt hatte sie ihn 2018 verlassen, war aber 2020 zu ihm zurückgekehrt. Anfang Februar 2022 und am 25. Februar 2022 versetzte er ihr Faustschläge und einen Fusstritt gegen die Beine, einen davon besonders heftig mit der Schuhspitze, während sie sass. Sie erlitt eine nicht oberflächliche Wunde am Schienbein und Hämatome an den Beinen (Arztzeugnis vom 1. März 2022). 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal de police Genf stellte am 28. August 2025 das Verfahren wegen Beschimpfung ein, sprach den Beschuldigten von einer Körperverletzung im Zusammenhang mit Brustschmerzen und Atembeschwerden frei und erklärte ihn der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten (Schläge gegen die Beine) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 300.– bei drei Jahren Probezeit und verzichtete auf den Widerruf einer 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte die Einstellung wegen Rückzugs des Strafantrags, eventualiter einen Freispruch, subeventualiter eine Strafbefreiung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Strafkammer des Genfer Kantonsgerichts (Chambre pénale d'appel et de révision) wies die Berufung am 21. April 2026 ab. Die Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten sei von Amtes wegen zu verfolgen, der Rückzug des Strafantrags daher unbeachtlich. Das Verschulden sei alles andere als vernachlässigbar: Er habe seine Ehefrau nach über vier Jahrzehnten Ehe aus Wut und Frustration verletzt, ohne jede Einsicht oder Empathie. Er habe eine nicht einschlägige Vorstrafe (grobe Verkehrsregelverletzung 2021). Eine Strafbefreiung komme nicht in Frage, da die Folgen für die betagte Ehefrau nicht unbedeutend seien. Die bedingte Geldstrafe wurde bestätigt.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Tribunal de police GE, 28.8.2025; JTDP/1000/2025), bestätigt (AARP/133/2026). Einziger Schuldspruch, Score 0. Mehrere Vorfälle im Februar 2022, Schuldspruch nicht ausdrücklich mehrfach. Vorstrafe 2021 (SVG), nicht einschlägig. Nationalität französisch, Niederlassungsbewilligung C.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen
Falls die Vorschau nicht geladen wird (einige kantonale Portale wie VD, GE, AG blockieren Browser-Einbettungen), öffnen Sie das Urteil direkt:
PDF direkt aufrufen