Fall P/24426/2018

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Genève
Urteilsdatum: 24.03.2021
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: stumpfer/gefährlicher Gegenstand
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 60

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte schlug ihrem Ehemann im Oktober 2018 in der ehelichen Wohnung zweimal mit einer Krücke auf die Hände (Prellung mit Hämatom am Mittelhandknochen, Hämatom an der anderen Hand).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 20. Oktober 2018 schlug die Beschuldigte in der früheren ehelichen Wohnung in C. ihrem Ehemann B. mit einer Krücke auf die linke Hand, was eine schmerzhafte Ekchymose am fünften Mittelhandknochen verursachte; am 28. Oktober 2018 schlug sie ihn erneut mit einer Krücke auf die rechte Hand (Hämatom am Handrücken). Beide Verletzungen wurden ärztlich festgestellt. Das Paar befand sich in einer konfliktreichen Trennung; der Ehemann wurde seinerseits wegen Körperverletzung zum Nachteil der Beschuldigten und wegen unerlaubter Tonaufnahmen verurteilt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal de police Genf sprach die Beschuldigte am 24. März 2021 von der Sachbeschädigung und den Tätlichkeiten frei und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– bei drei Jahren Probezeit, unter Anrechnung eines Tages Haft. Den Ehemann verurteilte es im selben Urteil zu 60 Tagessätzen zu CHF 130.– bedingt. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Beschuldigte verlangte einen vollständigen Freispruch mit Kosten- und Entschädigungsfolgen; sie bestritt, ihren Ehemann mit der Krücke geschlagen zu haben. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Strafkammer des Genfer Kantonsgerichts (Chambre pénale d'appel et de révision) wies die Berufung am 9. November 2021 ab. Die Aussagen des Ehemannes seien durch die zeitnahen Arztzeugnisse gestützt, die Hämatome überstiegen die Schwelle der Tätlichkeit. Die Rückenschmerzen seien mangels Anklage nicht Gegenstand des Verfahrens. Bei der Strafzumessung würdigte das Gericht das Verschulden im Kontext des Ehekonflikts; die Vorstrafenlosigkeit wirke neutral. Die bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– bei drei Jahren Probezeit wurde bestätigt.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Tribunal de police GE, 24.3.2021), bestätigt (AARP/362/2021). Zwei Schläge an zwei Tagen, Schuldspruch nicht ausdrücklich mehrfach. Qualifikation nur wegen Ehegatte (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 franz. Zählung), Krücke nicht als gefährlicher Gegenstand qualifiziert. Score 0. Nationalität belgisch.

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