Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte schlug 2017 und 2019 seine Ehefrau mit Fäusten ins Gesicht (genähte Platzwunden an Augenbraue und Lippe), 2015 eine Bekannte, die seine Avancen zurückwies (Fingerbruch), und fuhr 2016 einen Motorradfahrer rückwärts an und trat ihn; zudem lebte er illegal in der Schweiz und fuhr ohne Ausweis.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 25. Mai 2015 ohrfeigte der Beschuldigte in Genf eine Bekannte, die seine Avancen zurückwies, hielt sie an den Haaren im Auto fest und schlug ihr mehrmals ins Gesicht (Nasenverletzung, operierter Fingerbruch); ihr Telefon beschädigte er. Am 5. Dezember 2016 fuhr er ohne Führerausweis absichtlich rückwärts gegen einen Motorradfahrer, der stürzte, beschädigte das Motorrad und trat ihn gegen die Beine. Am 16. Oktober 2017 versetzte er seiner Ehefrau G. mehrere Faustschläge ins Gesicht (Hämatome an der Stirn, Schwellung, genähte Platzwunden an Augenbraue und Lippe), und am 6. Januar 2019 stiess er sie in einem Lokal zu Boden und schlug ihr ins Gesicht. Zudem hielt er sich 2015/2016 ohne Bewilligung in der Schweiz auf. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal de police Genf sprach den Beschuldigten am 3. Februar 2021 der einfachen Körperverletzung (unter anderem zum Nachteil des Ehegatten), der Sachbeschädigung, der versuchten Nötigung, des rechtswidrigen Aufenthalts und des Fahrens ohne Führerausweis schuldig und teilweise frei. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Anrechnung von Haft und Ersatzmassnahmen, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen als Zusatzstrafe, zu einer ambulanten Behandlung und zu einer Landesverweisung von drei Jahren mit SIS-Ausschreibung. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte Freisprüche von mehreren Körperverletzungen, der versuchten Nötigung und der Sachbeschädigung, eine milde bedingte Strafe und den Verzicht auf die Landesverweisung sowie eine Genugtuung von CHF 51 200.–. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Strafkammer des Genfer Kantonsgerichts (Chambre pénale d'appel et de révision) wies die Berufung am 16. November 2021 im Wesentlichen ab. Das Verschulden wiege schwer (impulsive Gewalt, egoistische Motive, schlechte Kooperation, keine Einsicht); entlastend wirke eine sehr leicht verminderte Schuldfähigkeit. Er sei mehrfach einschlägig vorbestraft, auch in Frankreich wegen Gewalt gegen Partnerinnen. Grundstrafe sechs Monate für die Körperverletzung vom 16. Oktober 2017, Erhöhungen für die übrigen Körperverletzungen, die Nötigung, die Sachbeschädigungen und den Aufenthalt auf hypothetisch 20 Monate; wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 16 Monaten unbedingt. Die Landesverweisung wurde bestätigt.
Feldwerte = Vorinstanz (Tribunal de police GE, 3.2.2021), bestätigt (AARP/356/2021; Indextext unvollständig, aus dem Original-PDF erfasst). Einsatzdelikt: KV gegen die Ehefrau vom 16.10.2017 (KG: 6 Mte). Mehrere KV-Taten gegen drei Opfer, Schuldspruch aber nicht ausdrücklich mehrfach -> mehrfach=False, opferzahl 3. Score 4: Sachbeschädigung Art. 144 (+1), versuchte Nötigung (+1), rechtswidriger Aufenthalt Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (+1), Fahren ohne Führerausweis Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (+1). Daneben unbedingte Geldstrafe 15 TS als Zusatzstrafe (nicht im Feld erfasst). Sehr leicht verminderte Schuldfähigkeit. Aus dem Irak stammend, Landesverweisung -> Ausländer.