Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 80
Vollzug: bedingt
Nach einem Fahrmanöver im Stadtverkehr stieg der Beschuldigte von seinem Roller, beschimpfte einen Motorradfahrer und versetzte ihm mit dem Helm einen Kopfstoss, während dieser noch auf seinem Motorrad sass.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 11. Juli 2014 gegen 9 Uhr fuhr der Beschuldigte mit seinem Roller auf dem Boulevard Georges-Favon in Genf, als ein Motorradfahrer auf der rechten Spur ein Manöver machte, das ihn erschreckte. Der Beschuldigte schrie, gestikulierte, hielt an, beschimpfte den Motorradfahrer unter anderem als "Arschloch", stieg ab und versetzte ihm, beide mit Helm, einen Kopfstoss, während der andere noch auf seinem Motorrad sass. Ein Polizist der Gemeindepolizei trennte die beiden. Der Privatkläger wurde mit der Ambulanz ins Spital gebracht; er klagte über Nackenschmerzen, eine in der Bildgebung sichtbare Discopathie erwies sich als vorbestehende Krankheit. Der Privatkläger wurde später selbst wegen einer Verkehrsregelverletzung gebüsst. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal de police Genf sprach den Beschuldigten am 15. Juni 2016 der einfachen Körperverletzung und der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 200.– bei drei Jahren Probezeit, zu einer Parteientschädigung von CHF 8614.20 und zu den Verfahrenskosten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch von der Körperverletzung, eine Strafreduktion und eine Entschädigung; er bestritt die Kosten- und Entschädigungsfolgen und machte geltend, der Privatkläger habe seine Beschwerden simuliert. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Strafkammer des Genfer Kantonsgerichts (Chambre pénale d'appel et de révision) hiess die Berufung am 16. März 2017 nur hinsichtlich der Höhe der Parteientschädigung gut (CHF 6056.–) und bestätigte das Urteil im Übrigen. Das Verschulden sei nicht unerheblich, da er die körperliche Integrität und die Ehre des Privatklägers verletzt habe, der ins Spital gebracht werden musste. Entlastend sei, dass er wirklich Angst gehabt und überreagiert habe; der Kopfstoss gegen den noch sitzenden Privatkläger sei aber nicht nachvollziehbar. Er habe gut kooperiert und seine Taten anerkannt. Die bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 200.– wurde bestätigt.
Feldwerte = Vorinstanz (Tribunal de police GE, 15.6.2016), bestätigt (AARP/87/2017). Score 1: Beschimpfung Art. 177 StGB (+1). Verletzungsfolge leicht (Nackenschmerzen; Discopathie vorbestehend). Vorstrafen und Nationalität nicht angegeben.