Fall P/1608/2016

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Genève
Urteilsdatum: 24.03.2017
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 30

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem Streit über abgefangene SMS schlug der Beschuldigte seine Ehefrau ins Gesicht, sodass sie gegen eine Wand prallte, und trat ihr in den Bauch (Hämatom am Auge, Nackenschmerzen).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Die Privatklägerin B. war seit 2010 mit dem Beschuldigten verheiratet; das Paar hat eine 2011 geborene Tochter. Laut ihrer Anzeige vom Januar 2016 war er seit 2012 wiederholt gewalttätig und stand oft unter Alkohol- und Drogeneinfluss. Am 19. Februar 2014 kam es wegen abgefangener SMS zum Streit; der Beschuldigte schlug ihr ins Gesicht, sodass sie gegen eine Wand prallte, und trat ihr gegen den Bauch. Sie erlitt ein Hämatom am rechten Auge und paravertebrale Nackenschmerzen; Röntgenbilder schlossen Frakturen aus. Sie liess sich noch am selben Tag im Spital untersuchen und flüchtete danach. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal de police Genf sprach den Beschuldigten am 24. März 2017 der qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– bei zwei Jahren Probezeit und zur Hälfte der Verfahrenskosten; die weiteren Forderungen der Ehefrau wies es ab. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch; die Aussagen der Ehefrau seien unklar und widersprächen dem Arztzeugnis, sie habe ihn wegen der Aufenthaltsbewilligung belasten wollen. Die Ehefrau erhob ebenfalls Berufung und verlangte eine Genugtuung von CHF 2000.–. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Strafkammer des Genfer Kantonsgerichts (Chambre pénale d'appel et de révision) wies am 2. November 2017 beide Berufungen ab. Die Darstellung der Ehefrau sei durch das am Tattag erstellte Arztzeugnis gestützt, die Verletzungen gingen über Tätlichkeiten hinaus. Eine Genugtuung sei mangels ausreichender Intensität der Beeinträchtigung nicht geschuldet. Die bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10.– bei zwei Jahren Probezeit wurde bestätigt; der Beschuldigte sei nicht vorbestraft. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten und zu einem Drittel der Ehefrau auferlegt.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Tribunal de police GE, 24.3.2017), bestätigt (AARP/358/2017). Einziger Schuldspruch, Score 0. Nationalität: in Senegal geboren, Aufenthaltsbewilligung B -> Ausländer. Substanzeinfluss am Tattag nicht festgestellt.

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