Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 90
Vollzug: bedingt
Nach einem Wortwechsel in einem Sportkurs folgte die Beschuldigte einem Bekannten in die Männergarderobe, stiess und schlug ihn in den Rücken, versetzte ihm einen Kniestoss in den Bauch und mindestens eine Ohrfeige ins Gesicht, wodurch er eine operationsbedürftige Lidsenkung (Ptosis) am linken Auge erlitt.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 10. März 2017 fragte der Privatkläger B. die Beschuldigte in einem Sportkurs, wie es ihr gehe, worauf sie ihn beschimpfte. Er hatte zuvor einem gemeinsamen Bekannten, der sich ihretwegen scheiden lassen wollte, von ihr abgeraten. Vor Kursende folgte sie ihm in die Männergarderobe, stiess und schlug ihn in den Rücken, versetzte ihm einen Kniestoss in den Bauch und schlug ihm mindestens einmal ins Gesicht. Er erlitt ein Hämatom am Rücken, eine Schwellung der Wange und eine traumatische Lidsenkung (Ptosis) des linken Auges mit funktioneller Sehbehinderung, die später operiert werden musste. Zudem soll sie ihm mit dem Tod gedroht haben. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal de police Genf sprach die Beschuldigte am 9. Dezember 2019 von der Drohung frei und der einfachen Körperverletzung sowie der Beschimpfung schuldig, sah für die Beschimpfung wegen Provokation von Strafe ab und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– bei zwei Jahren Probezeit. Es sprach dem Privatkläger Schadenersatz, eine Genugtuung von CHF 1000.– und eine Parteientschädigung zu. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Beschuldigte verlangte einen Freispruch von der Körperverletzung; sie bestritt die Version des Privatklägers und stellte die Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Arztzeugnisse in Frage. Der Privatkläger erhob Anschlussberufung und verlangte zusätzlich einen Schuldspruch wegen Drohung und eine höhere Genugtuung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des Urteils. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Strafkammer des Genfer Kantonsgerichts (Chambre pénale d'appel et de révision) wies am 15. September 2020 die Anschlussberufung ab, bestätigte die Schuldsprüche und den Kausalzusammenhang zwischen dem Schlag und der Ptosis und reduzierte nur die Parteientschädigung. Das Verschulden sei mittel: Nach einem Austausch von Beschimpfungen sei sie den Privatkläger körperlich und heftig angegangen; ihre Kooperation sei schlecht gewesen, ihr Bedauern blosse Fassade; keine Vorstrafen. Eine Strafbefreiung komme nicht in Frage. Die bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– bei zwei Jahren Probezeit wurde bestätigt.
Feldwerte = Vorinstanz (Tribunal de police GE, 9.12.2019; JTDP/1728/2019); Fall-Nr. = Verfahrensnummer, Berufungsurteil AARP/324/2020. Score 1: Beschimpfung Art. 177 StGB (Vergehen +1, Schuldspruch trotz Strafbefreiung). Verletzungsfolge erheblich (Ptosis mit Sehbehinderung, Operation nötig; laut Urteil keine irreversiblen Läsionen). Nationalität: aus Tunesien stammend, Aufenthaltsbewilligung B -> Ausländerin. Beziehung: gemeinsamer Sportkurs und Bekanntenkreis.