Fall 501 2023 115

Meta-Informationen
Gericht: Polizeirichterin des Sensebezirks
Urteilsdatum: 03.05.2023
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: Würgen/Drosseln
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: unbekannt/keine Angabe
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Verbindungsbusse
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 90

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Im Rahmen jahrelanger häuslicher Gewalt würgte der Beschuldigte im Sommer 2018 seine Ehefrau; nach der Trennung packte er sie 2021 am Arm, schlug ihr die Haustür gegen den Fuss und schrieb ihrem Vorgesetzten mehrere rufschädigende E-Mails über sie.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte übte gegenüber seiner Ehefrau B. von 2016 bis 2019 wiederholt häusliche Gewalt aus (Ohrfeigen, Zerren, Stossen). Im Sommer 2018 würgte er sie. Nach der Trennung im November 2019 packte er sie am 11. Juni 2021 am Arm und schlug ihr die Haustür gegen den Fuss (Hämatome an Arm und Fuss). Am 27. Februar, 23. März und 29. August 2021 schrieb er im Streit um das Eheschutzverfahren dem Vorgesetzten der Ehefrau E-Mails, in denen er ihr pflichtwidriges Verhalten und Lügen vor Gericht vorwarf. Die Ehefrau hatte die Übergriffe jahrelang nicht angezeigt und keinen Arzt aufgesucht; das Würgemal ist nicht dokumentiert, die Vorfälle sind aber durch Aussagen der Mutter und WhatsApp-Nachrichten gestützt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Die Polizeirichterin des Sensebezirks stellte am 3. Mai 2023 das Verfahren wegen der Tätlichkeiten 2016-2019 wegen Verjährung ein, sprach den Beschuldigten von zwei weiteren Vorwürfen der einfachen Körperverletzung (Ohrfeigen und Schlagen gegen das Ohr, wiederholtes Würgen) frei und verurteilte ihn wegen einfacher Körperverletzung (Würgen im Sommer 2018), mehrfacher übler Nachrede und Tätlichkeiten (11. Juni 2021) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.– bei 2 Jahren Probezeit und zu einer Verbindungsbusse von CHF 1000.–. Auf eine Landesverweisung verzichtete sie. Sie ging insgesamt von einer geringeren Intensität der Gewalt aus, als angeklagt war. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte Freisprüche von der Körperverletzung, der üblen Nachrede und den Tätlichkeiten. Er rügte, die Verurteilung wegen des Würgens beruhe allein auf den Aussagen der Ehefrau, ohne Zeugen, Arztberichte oder Fotos, und verletze den Grundsatz in dubio pro reo. Die Strafzumessung focht er nicht selbständig an. Staatsanwaltschaft und Privatklägerin erhoben keine Anschlussberufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Kantonsgericht Freiburg (Strafappellationshof) wies am 11. Juli 2024 die Berufung ab. Die Aussagen der Ehefrau seien sachlich, konstant und durch die Aussagen ihrer Mutter und die WhatsApp-Nachrichten gestützt; das Fehlen von Arztbesuchen sei bei häuslicher Gewalt gerichtsnotorisch. Die E-Mails hätten in erster Linie den Ruf der Ehefrau schädigen sollen, und die Hämatome von 2021 belegten eine eventualvorsätzliche Tätlichkeit. Zur Strafzumessung verwies das Gericht auf die Vorinstanz und bestätigte die bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen und die Verbindungsbusse.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Polizeirichterin Sensebezirk, 3.5.2023), vom Kantonsgericht bestätigt. Einsatzdelikt nicht ausdrücklich genannt; einfache KV als einziges Delikt mit Freiheitsstrafandrohung angenommen. Score 2: mehrfache üble Nachrede Art. 173 StGB (Vergehen +1, mehrfach +1); Tätlichkeiten 0. Verbindungsbusse CHF 1000.– gemäss Dispositiv. Verletzungsfolge des Würgens nicht dokumentiert -> unbekannt. Nationalität: Prüfung und Verzicht auf Landesverweisung -> Ausländer. Vorstrafen nicht erwähnt.

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