Fall 501 2014 75

Meta-Informationen
Gericht: Juge de police de l'arrondissement de la Sarine
Urteilsdatum: 17.02.2014
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: andere/mehrere
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Familienangehörige
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte schlug ihre 6- bis 9-jährige Tochter, die erst kurz zuvor aus Brasilien zu ihr gezogen war, über zwei Jahre vier- bis fünfmal pro Woche mit Fäusten, Holzutensilien, Gürteln und Hausschuhen, riss sie an den Haaren gegen die Wand und hob sie am Hals hoch (Hämatome, Beule an der Stirn, blaue Augen, Nasenbluten).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Von Ende 2008 bis zum 11. Februar 2011 schlug die Beschuldigte ihre Tochter B., die im Alter von 5½ Jahren aus Brasilien zu ihr in die Schweiz gekommen war und die Sprache nicht sprach, regelmässig vier- bis fünfmal pro Woche mit den Fäusten oder mit Holzutensilien, Gürteln und Hausschuhen, auch wenn das Kind am Boden lag. Sie riss es an den Haaren gegen die Wand, hob es am Hals hoch, ohrfeigte es, drohte ihm mit der Rückschaffung nach Brasilien, verhängte übermässige Strafen und zwang es, Dritten gegenüber über die Herkunft der Verletzungen zu lügen. Das Kind erlitt Hämatome am Arm, eine grosse Beule an der Stirn, blaue Augen, blaue Flecken an Gesäss, Beinen, Armen und Gesicht sowie Nasenbluten. Die Gewalt endete erst mit dem Entzug der Obhut. 2. Vorinstanzliches Urteil: Der Polizeirichter des Saanebezirks sprach die Beschuldigte am 17. Februar 2014 der einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Kindes und der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil eines Kindes schuldig und sprach sie von der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht frei. Er verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.– bei einer Probezeit von 5 Jahren, zu einer Busse von CHF 250.–, zu einer ambulanten Behandlung und zu einer Genugtuung von CHF 3000.–. Er berücksichtigte die Dauer und Regelmässigkeit der Misshandlungen eines wehrlosen Kindes, aber auch die schwierige Lebenslage, eine wegen einer mittelschweren Depression leicht verminderte Schuldfähigkeit, ein teilweises Eingeständnis und die begonnene Therapie. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur die Staatsanwaltschaft hielt an ihrer Berufung fest; die Berufung der Beschuldigten wurde mangels Berufungserklärung abgeschrieben. Die Staatsanwaltschaft verlangte einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB), eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen und eine Busse von CHF 1000.–. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Kantonsgericht Freiburg (Strafappellationshof) hiess die Berufung am 6. März 2015 teilweise gut und sprach die Beschuldigte zusätzlich der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig, da die über Jahre andauernde Gewalt und das Klima der Angst die Entwicklung des Kindes gefährdet hätten. Wegen der Konkurrenz der beiden Delikte, der besonderen Skrupellosigkeit gegenüber der eigenen, entwurzelten Tochter und der nur leicht verminderten Schuldfähigkeit wertete es das Verschulden als mittelschwer und setzte die Geldstrafe auf 300 Tagessätze zu CHF 10.– bedingt bei 5 Jahren Probezeit fest; die Busse von CHF 250.– blieb unverändert.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Polizeirichter Saanebezirk, 17.2.2014). Berufung der StA (freie Strafzumessung, Ausnahme 1 möglich); Vorinstanzwerte bekannt und beibehalten. Score 0: Tätlichkeiten = Übertretung; der Schuldspruch Art. 219 StGB erfolgte erst durch das KG (Score bleibt). Busse CHF 250.– = Übertretungsbusse. Leicht verminderte Schuldfähigkeit (mittelschwere Depression) in der Vorinstanzstrafe berücksichtigt. Tatmittel gemischt (Fäuste, Holzutensilien, Gürtel, Hausschuhe) -> andere. Schuldspruch nicht ausdrücklich mehrfach. Vorstrafen und Nationalität nicht angegeben.

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