Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 6 Monate
Vollzug: unbedingt
Nach einem Streit in einem Lokal folgte der Beschuldigte einem Mann, mit dem er seit Jahren verfeindet war, nach draussen, riss ihn zu Boden und schlug und trat ihn ins Gesicht und gegen den Körper (Schädel-Hirn-Trauma mit Bewusstlosigkeit, Orbitabodenfraktur, Platzwunden, zwölf Tage Arbeitsunfähigkeit).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 11. September 2011 gegen 4.20 Uhr kam es in einem Lokal in C. zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und einem Bekannten des Beschuldigten, in die sich der Beschuldigte einmischte; zwischen ihm und dem Privatkläger bestand seit rund sieben Jahren ein Konflikt. Nach dem Verlassen des Lokals packte der Beschuldigte den Privatkläger, beide stürzten zu Boden, und er versetzte dem am Boden Liegenden Faustschläge und Fusstritte ins Gesicht und gegen den Körper. Der alkoholisierte Privatkläger (1,25 Promille) erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma mit Bewusstlosigkeit und Amnesie, eine Fraktur des Orbitabodens mit Einklemmung eines Augenmuskels, eine Hornhauterosion, eine Augenkontusion, eine Platzwunde von 3 cm an der Stirn, eine Wunde am Kinn und ein Lidhämatom; er war zwölf Tage vollständig arbeitsunfähig. Auch der Beschuldigte stand unter Alkoholeinfluss. 2. Vorinstanzliches Urteil: Der Polizeirichter des Saanebezirks (Juge de police de l'arrondissement de la Sarine) sprach den Beschuldigten am 20. Mai 2014 der einfachen Körperverletzung schuldig und von den Vorwürfen des Raufhandels und des Angriffs frei. Er verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts des Saanebezirks vom 23. Oktober 2012 (22 Monate) und verzichtete auf den Widerruf einer 2007 bedingt ausgesprochenen Strafe. Er sprach dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 4000.– zu. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch und machte geltend, er sei wegen einer kurz zuvor erfolgten Knieoperation gar nicht in der Lage gewesen, sich zu prügeln; zudem verlangte er die Auswertung von SMS, in denen der Privatkläger die Tat bestritten haben soll, was technisch nicht mehr möglich war. Staatsanwaltschaft und Privatkläger erhoben keine Anschlussberufung; das Verfahren wurde schriftlich geführt. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Kantonsgericht Freiburg (Strafappellationshof) wies am 6. April 2016 die Berufung ab. Es stützte sich vor allem auf die detaillierten Aussagen einer nüchternen Zeugin, die gesehen hatte, wie der Beschuldigte auf den am Boden liegenden Privatkläger einschlug; der ärztliche Bericht zum Knie schliesse eine Beteiligung an einer Schlägerei nicht aus. Die Verletzungen seien zu Recht als einfache Körperverletzung qualifiziert worden. Da die Strafe nur als Folge des beantragten Freispruchs angefochten war, überprüfte das Gericht die Strafzumessung nicht selbständig und fand keinen Anhaltspunkt für eine gesetzwidrige oder unbillige Strafe; die Zusatzstrafe von 6 Monaten unbedingt und die Genugtuung wurden bestätigt.
Feldwerte = Vorinstanz (Polizeirichter Saanebezirk, 20.5.2014), vom Kantonsgericht bestätigt. 6 Mte = Zusatzstrafe zum Urteil vom 23.10.2012 (22 Mte), nur die Strafe für die neue Tat. Einziger Schuldspruch, Score 0 (Freispruch von Raufhandel und Angriff). Vorstrafen: bedingte Strafe 2007 (Widerruf verzichtet), Delikte nicht genannt -> nicht einschlägig angenommen. Verletzungsfolge erheblich (Orbitabodenfraktur, SHT, 12 Tage AU). Strafzumessungserwägungen der Vorinstanz nicht wiedergegeben. Nationalität nicht angegeben.