Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 150
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte versperrte einer Velofahrerin auf einem signalisierten Veloweg den Weg und stiess sie nach einem Wortwechsel an der Schulter, sodass sie mitsamt dem Velo auf die Fahrbahn stürzte (mehrfragmentärer Handgelenksbruch mit drei Operationen, Hüftkontusion).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 1. Oktober 2018 um ca. 9 Uhr ging der Beschuldigte an der Spitalstrasse in Basel, wo wegen einer Baustelle ein Trottoir in eine Fussgänger- und eine Velohälfte geteilt war, auf dem Veloweg der entgegenkommenden Privatklägerin entgegen und wich ihr nicht aus. Als sie ihn aufforderte, den Weg freizumachen, verlangte er, sie solle ihr Velo schieben. Im anschliessenden Wortwechsel näherte er sich ihr und stiess sie mit der Hand an der rechten Schulter, worauf sie mitsamt dem Velo auf die stark befahrene Fahrbahn fiel. Sie erlitt eine mehrfragmentäre distale Radiusfraktur links mit Gelenkbeteiligung, die drei Operationen nach sich zog, sowie eine Hüftkontusion; sie hatte eine lange Genesungszeit und ist bis heute in ihren körperlichen Fähigkeiten eingeschränkt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt sprach den Beschuldigten am 26. August 2020 der einfachen Körperverletzung schuldig. Es bemass die Strafe nach den Tatkomponenten auf 180 Strafeinheiten, sah in der Täterkomponente nichts zu seinen Lasten, zog davon wegen einer Verbindungsbusse von CHF 900.– 30 Tagessätze ab und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es verpflichtete ihn zu einer Parteientschädigung von CHF 2400.– an die Privatklägerin; deren Mehrforderung verwies es auf den Zivilweg. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte focht das Urteil vollumfänglich an und verlangte einen Freispruch sowie Entschädigungen. Er bestritt den Stoss, machte Notwehr geltend, weil die Privatklägerin ihn mit dem Velo angefahren habe, und hielt die Signalisation für rechtswidrig. Staatsanwaltschaft und Privatklägerin beantragten die Abweisung der Berufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht) wies am 10. Mai 2022 die Berufung ab. Der Beschuldigte habe den Sturz und eine Verletzung zumindest in Kauf genommen; der Trümmerbruch sei eine einfache Körperverletzung, und Notwehr sei abwegig, da er der Privatklägerin den Weg versperrt habe. Die nicht beanstandete Strafzumessung sei korrekt: objektiv im oberen Bereich eines eher leichten Verschuldens (Trümmerbruch, lange Genesung, Sturz neben stark befahrener Strasse), subjektiv belastend das willkürliche Ausleben seines Unmuts über die Verkehrsführung. Geldstrafe, Verbindungsbusse und bedingter Vollzug wurden bestätigt.
Feldwerte = Vorinstanz (Einzelgericht in Strafsachen BS, 26.8.2020), vom AG bestätigt. Einziger Schuldspruch, Score 0. 180 Strafeinheiten, davon 30 TS als Verbindungsbusse CHF 900.–. Verletzungsfolge erheblich (Trümmerbruch Handgelenk, drei Operationen; nachhaltige Einschränkung teils auf vorbestehende Beschwerden zurückgeführt). Vorsatzform gemäss AG Eventualvorsatz. Keine Vorstrafen erwähnt (Täterkomponente neutral). Nationalität nicht angegeben.