Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 10 Monate
Vollzug: bedingt
Nachts am Rheinufer schloss der stark alkoholisierte Beschuldigte mit seiner Gruppe zu einem ihm unbekannten Mann auf und schlug ihm ohne nachvollziehbaren Grund von hinten mit einer Trainingsfeder (Handkrafttrainer) heftig auf den Hinterkopf (Kopfkontusion mit blutender, ca. 2 cm langer Rissquetschwunde).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 6. August 2017 schloss der Beschuldigte in Basel am Unteren Rheinweg mit seiner Vierergruppe zu einer Dreiergruppe um den Privatkläger auf, zog seine Trainingsfeder (Handkrafttrainer) auf und schlug sie dem vor ihm davoneilenden Privatkläger mit Wucht von oben herab auf den Hinterkopf. Der Privatkläger erlitt eine Contusio capitis mit einer blutenden, ca. 2 cm langen Rissquetschwunde am Hinterkopf sowie kurzzeitige Angstzustände und Schlaflosigkeit. Der Beschuldigte war stark alkoholisiert und behauptete im Verfahren, ein namentlich genannter Kollege habe zugeschlagen; dazu reichte er ein schriftliches Geständnis dieses im Ausland lebenden Kollegen ein. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Strafdreiergericht Basel-Stadt sprach den Beschuldigten am 18. November 2019 der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB) schuldig, da der Einsatz eines festen Gegenstands gegen den Kopf das Risiko eines schweren Schädel-Hirn-Traumas berge, und sprach ihn von der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung eines Tages Polizeigewahrsam, sowie zu CHF 2081.– Schadenersatz und CHF 1000.– Genugtuung. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch, beantragte Zeugen und ein Gutachten zur Entstehung der Verletzung durch eine Trainingsfeder und rügte eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und machte geltend, er habe eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht) hielt am 18. August 2021 die Täterschaft für erstellt, wies die Anschlussberufung ab und hiess die Berufung teilweise gut. Nach dem Rechtsmediziner habe ein Griff der Trainingsfeder (ca. 150 g) zu wenig Masse für schwere Schädelverletzungen; es liege kein gefährlicher Gegenstand vor, sondern eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB. Verschulden nicht mehr leicht (nichtiger Anlass, niedrige Frustrationstoleranz; leicht entlastend die Enthemmung durch Alkohol; belastend das Bezichtigen eines anderen): 210 Strafeinheiten. Da der Beschuldigte nicht vorbestraft sei, gehe die Geldstrafe vor; Endstrafe 200 Tagessätze zu CHF 85.– bedingt nebst einer Verbindungsbusse von CHF 850.–.
Feldwerte = Vorinstanz (Strafdreiergericht BS, 18.11.2019). Herabstufung durch das AG (Wegfall der Qualifikation gefährlicher Gegenstand) -> Vorinstanzwerte beibehalten (waffe_gefaehrlicher_gegenstand=True nach Vorinstanz). Anschlussberufung der StA abgewiesen. Einziger Schuldspruch, Score 0. Vorinstanz-Strafzumessungserwägungen nur teilweise wiedergegeben. Trainingsfeder -> stumpfer Gegenstand. Nicht vorbestraft (AG). Nationalität nicht angegeben.