Fall SB.2017.131

Meta-Informationen
Gericht: Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt
Urteilsdatum: 23.08.2017
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Verbindungsbusse
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 100

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Bei einem Streit um eine Parklücke gingen der Beschuldigte und ein Mittäter gemeinsam auf einen Autofahrer los, stiessen ihn, packten ihn und rissen ihn zu Boden (Hämatome an den Oberarmen, Kratzspuren am Hals, Schürfungen).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 24. Mai 2014 kam es in Basel zu einem Streit um eine Parklücke, die der Privatkläger dem Beschuldigten A. und seinem Begleiter B. weggeschnappt hatte. A. forderte ihn lautstark zum Aussteigen auf, öffnete die Fahrertür und griff ihn körperlich an. Laut Vorinstanz würgte B. den Privatkläger darauf von hinten und stiess ihn zu Boden, worauf beide ihm mehrere Fusstritte gegen Beine und Oberkörper versetzten. Der Privatkläger erlitt gemäss Arztzeugnis Hämatome an den Oberarmen, streifenförmige Kratzspuren am Hals sowie Kratzer und Schürfungen, die folgenlos verheilten. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt sprach A. und B. am 23. August 2017 der einfachen Körperverletzung in Mittäterschaft schuldig. A. wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 140.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Verbindungsbusse von CHF 1500.– verurteilt (B.: 100 Tagessätze zu CHF 110.– und CHF 1000.–). Beide wurden solidarisch zu CHF 310.– Schadenersatz und CHF 500.– Genugtuung verpflichtet. Grundlage waren die Aussagen des Privatklägers, das Arztzeugnis mit Bildern und die Angaben zweier Augenzeugen. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Beide Beurteilten erhoben Berufung und verlangten einen Freispruch, eventualiter eine Qualifikation als verjährte Tätlichkeiten; sie beriefen sich zudem auf Notwehr, weil der Privatkläger auf sie losgegangen sei. Staatsanwaltschaft und Privatkläger erhoben keine Anschlussberufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht) hielt am 7. November 2019 nur für erstellt, dass die beiden den Privatkläger geschubst, gepackt und zu Boden gerissen hatten; Würgen und Tritte seien durch das Arztzeugnis nicht belegt. Die Verletzungen gingen in ihrer Gesamtheit über Tätlichkeiten hinaus, es liege aber ein leichter Fall (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) vor; Notwehr scheide aus, da die Berufungskläger die Auseinandersetzung initiiert hätten. Einsatzstrafe je 50 Tagessätze unter Anwendung der Strafmilderung, keine einschlägigen Vorstrafen, Reduktion um 20 % wegen langer Verfahrensdauer auf 40 Tagessätze. Endstrafe je 35 Tagessätze zu CHF 110.– bedingt und je CHF 550.– Verbindungsbusse; die Genugtuung wurde auf CHF 300.– gesenkt.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Einzelgericht in Strafsachen BS, 23.8.2017) für den Beschuldigten A. (Berufungskläger 1); der Mittäter B. erhielt 100 TS zu CHF 110.– und CHF 1000.– Busse. Einziger Schuldspruch einfache KV, Score 0. Verbindungsbusse CHF 1500.–. Vorinstanz ging von Würgen und Fusstritten aus, AG nur von Schubsen/Packen (leichter Fall). Vorsatzform gemäss AG Eventualvorsatz. Vorstrafen: AG "nicht einschlägig vorbestraft ... Normalfall" -> keine Vorstrafen angenommen. Nationalität nicht angegeben.

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