Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 360
Vollzug: bedingt
In einer Diskothek schlug der Beschuldigte einer Frau, die ihn wegen seiner Aufdringlichkeit weggestossen hatte, ein Glas wuchtig gegen den Kopf, sodass es zerbarst, und versetzte ihr danach einen oder zwei Faustschläge gegen den Kopf (Platzwunde an der Stirn, Schürfungen, Kopf- und Nackenschmerzen).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am Neujahrsmorgen 2011 machte sich der Beschuldigte in einer Basler Diskothek aufdringlich an die Privatklägerin und ihre Kollegin heran. Als die Privatklägerin ihn wegstiess, leerte er ihr sein Getränk über den Kopf; als sie ihn noch heftiger wegstiess, schlug er ihr das leere Glas wuchtig gegen den Kopf, sodass es zerbarst, und versetzte ihr danach einen, eventuell zwei Faustschläge gegen den Kopf, worauf sie benommen zu Boden ging. Sie erlitt eine Platzwunde an der linken Stirnseite, Schürfungen am Unterarm sowie Kopf- und Nackenschmerzen; Glassplitter mussten entfernt werden. In einem zweiten Anklagepunkt wurde ihm vorgeworfen, im April 2014 auf einer Baustelle einen Arbeitskollegen verletzt zu haben, der ihn zuvor mit einem Hammer angegriffen haben soll. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Strafdreiergericht Basel-Stadt sprach den Beschuldigten am 24. Juni 2015 der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Anklagepunkt 1) und der einfachen Körperverletzung (Anklagepunkt 2) schuldig. Für den Glasschlag setzte es eine Einsatzstrafe von zehn Monaten bzw. 300 Tagessätzen fest und reduzierte sie wegen der langen Verfahrensdauer (Staatsanwaltschaft erst nach gut drei Jahren tätig) um 60 Tagessätze. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 20.– bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Genugtuung von CHF 1000.– an die Privatklägerin sowie zu Schadenersatz und Genugtuung an den Arbeitskollegen. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erklärte Berufung, zog sie aber für Anklagepunkt 1 zurück und hielt nur an Anklagepunkt 2 fest (Notwehr gegen den Hammerangriff). Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte für Anklagepunkt 1 einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten; sie anerkannte aber eine Strafreduktion wegen der Verfahrensdauer. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht) wies am 29. November 2017 die Anschlussberufung ab und bestätigte die Qualifikation als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand; von Anklagepunkt 2 sprach es den Beschuldigten in dubio frei. Das Verschulden wiege eher schwer: Schlag gegen eine sensible Kopfpartie einer körperlich weit unterlegenen Frau aus gekränkter Eitelkeit, direkter Vorsatz, kein starker Alkoholeinfluss; Einsatzstrafe wie die Vorinstanz zehn Monate bzw. 300 Tagessätze. Wegen Ablaufs von zwei Dritteln der Verjährungsfrist (Art. 48 lit. e StGB) und der langen Verfahrensdauer reduzierte es um 120 Tagessätze. Die Vorstrafe wegen grober Verkehrsregelverletzung (2009) sei nicht einschlägig. Endstrafe: bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 70.–.
Feldwerte = Vorinstanz (Strafdreiergericht BS, 24.6.2015). Einsatzdelikt einfache KV mit gefährlichem Gegenstand (Glas), Einsatzstrafe 300 TS, -60 TS Beschleunigungsgebot. Score 1: separater Schuldspruch einfache KV Anklagepunkt 2 (Vergehen +1); AG sprach davon frei (Score bleibt). Anschlussberufung der StA (Ausnahme 1 möglich), Vorinstanzwerte aber bekannt und beibehalten. Glas -> Messer/Stichwaffe. Nationalität: seit Jahren Schweizer Bürger. Vorstrafe 2009 SVG, nicht einschlägig. Opfer: fremde Frau in der Diskothek.