Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 45
Vollzug: bedingt
Bei einem Ehestreit wegen Geldsorgen und einer geplanten Reise der Ehefrau nach Tunesien schlug der Beschuldigte seine Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung mehrfach mit einem Schuhlöffel auf die Beine, was mehrere grossflächige Hämatome und Schürfungen verursachte, die noch zehn Tage später sichtbar waren.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am Abend des 29. Februar 2020 kam es in der ehelichen Wohnung in Z. zu einem Streit zwischen dem seit November 2019 arbeitslosen Beschuldigten und seiner Ehefrau A. über die angespannte finanzielle Lage und ihre geplante Reise nach Tunesien. Laut Anklage schlug er sie mit einem eigens als Schlaginstrument gekauften Schuhlöffel auf den Körper, insbesondere auf die Beine, hielt ihr danach auf dem Bett die Hand auf den Mund und schlug sie mit der Faust auf den Kopf. Das Kantonsspital stellte zwei Tage später drei Hämatome von je ca. 5 x 5 cm mit strichförmigen Schlagspuren am linken Oberschenkel, Exkoriationen an beiden Beinen und eine Druckdolenz am Hinterkopf fest; die Hämatome waren beim Eintritt der Ehefrau in eine Schutzunterkunft am 10. März 2020 noch sichtbar. Die Ehefrau litt danach unter Panikattacken. Der Beschuldigte räumte nur Ohrfeigen und ein Wegschubsen ein, nachdem sie ihn gekratzt habe. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft sprach den Beschuldigten am 27. Februar 2024 der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 120.– bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es verpflichtete ihn zu einer Genugtuung von CHF 500.– an die Privatklägerin, zu einer Parteientschädigung von CHF 2061.20 und zur Zahlung von CHF 6650.– an die Opferhilfe beider Basel. Der Schuldspruch und die Strafzumessung beziehen sich nur auf die Schläge mit dem Schuhlöffel auf die Beine, nicht auf die Variante mit Faustschlag gegen den Kopf oder Würgen. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beantragte einen vollständigen Freispruch und die Abweisung der Zivilforderungen. Er bestritt die Schläge mit dem Schuhlöffel, konnte das ärztlich festgestellte Verletzungsbild nach eigenen Angaben nicht erklären und brachte erstmals vor, eine Kollegin der Ehefrau könnte sie geschlagen haben. Auf seinen Antrag wurden seine beiden Schwestern als Zeuginnen befragt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung; die Privatklägerin beantragte die Abweisung der Berufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte am 13. August 2024 das Urteil vollumfänglich. Die Aussagen der Ehefrau seien detailreich, konstant und durch den Spitalbericht, die Schutzunterkunft und den Notruf der Schwester des Beschuldigten gestützt; eine Drittperson oder eine Selbstverletzung seien auszuschliessen, und die Aussagen der Schwestern seien von Nähe zum Bruder geprägt. Hämatome, die über mehrere Tage sichtbar bleiben, seien eine einfache Körperverletzung. Die vorinstanzliche Strafzumessung sei inhaltlich nicht beanstandet worden; das Kantonsgericht schloss sich ihr vollumfänglich an und bestätigte die bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 120.–.
Feldwerte = Vorinstanz (Strafgerichtspräsidium BL, 27.2.2024), vom Kantonsgericht vollumfänglich bestätigt. Einziger Schuldspruch: einfache KV zum Nachteil des Ehegatten (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3), Score 0. Tatmittel Schuhlöffel; nicht als gefährlicher Gegenstand (Ziff. 2 Abs. 2) qualifiziert. Vorsatzform nicht festgestellt. Vorstrafen und Nationalität im Urteil nicht erwähnt.