Fall 460 19 275

Meta-Informationen
Gericht: Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft
Urteilsdatum: 27.08.2019
Kanton: BL
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 80

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Um seine Freundin zur Absage ihrer Sommerferien mit dem Noch-Ehemann zu bewegen, stiess der Beschuldigte sie gegen ein Sofa, drückte sie am Hals nieder, ritzte ihr mit einem Rüstmesser den Oberarm und fügte ihr mit einem Brotmesser (Klinge ca. 20 cm) eine ca. 10 cm lange, stark blutende Schnittwunde am linken Oberarm zu.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 19. Mai 2018 forderte der Beschuldigte seine Freundin B. in deren Wohnung wiederholt auf, die mit ihrem getrennt lebenden Ehemann gebuchten Sommerferien zu annullieren. Als sie sich weigerte, stiess er sie gegen das Sofa (Hämatom am Oberschenkel), packte sie am Hals und drückte ihren Kopf auf die Sofalehne. Danach holte er ein Rüstmesser, drückte sie gegen die Wand und zog das Messer über ihren rechten Oberarm (Kratzwunden), wobei er sagte, sie gehe nur mit lauter Narben in die Ferien. Mit der Bemerkung, er brauche ein anderes Messer, holte er ein Brotmesser mit einer Klingenlänge von ca. 20,5 cm und fügte ihr damit eine ca. 10 cm lange, stark blutende Schnittwunde am linken Oberarm zu; er hielt ihr das Messer an die Wange und sagte, das einzig Richtige wäre, ihr das ganze Gesicht zu zerschneiden. Erst als er die Blutung bemerkte, liess er ab. Im Spital wurde eine Tetanusimpfung vorgenommen. B. hatte ihn im Streit provozierend aufgefordert, sie doch zu schneiden; die Ferien hatte sie nach eigenen Angaben nie antreten wollen. 2. Vorinstanzliches Urteil: Der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft sprach den Beschuldigten am 27. August 2019 in teilweiser Abänderung des Strafbefehls vom 16. November 2018 der qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB) und der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 90.– bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung von 2 Tagen Haft. Die Schnitte mit dem Rüstmesser wertete er als Tätlichkeiten, die wegen Rückzugs des Strafantrags nicht verfolgbar waren. Die Aufforderung der Freundin, sie zu schneiden, sah er nicht als Einwilligung, sondern als Provokation. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen vollständigen Freispruch. Er machte geltend, die Freundin habe in den Schnitt eingewilligt, das Brotmesser sei nicht gefährlich eingesetzt worden und er habe keine schwere Verletzung in Kauf genommen; der Stoss sei bloss Ausdruck seiner Wut gewesen und nicht auf die Absage der Ferien gerichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des Urteils; ein Antrag auf erneute Befragung der Geschädigten wurde abgewiesen. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte am 30. Juni 2020 das Urteil vollumfänglich. Das Brotmesser sei wegen seiner Beschaffenheit und seines Einsatzes in einem dynamischen Geschehen ein gefährlicher Gegenstand gewesen (Gefahr von Nervenverletzungen, starken Blutungen und Infektionen); der Beschuldigte habe diese Gefahr eventualvorsätzlich in Kauf genommen und gezielt ein gefährlicheres Messer geholt. Eine Einwilligung scheide wegen der vorangegangenen Gewalt und der Unterlegenheit der Geschädigten aus. Die versuchte Nötigung sei erfüllt. Die vorinstanzliche Strafzumessung sei für den Fall der Bestätigung der Schuldsprüche nicht beanstandet worden, weshalb die bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 90.– unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen bestätigt wurde.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Strafgerichtspräsidium BL, 27.8.2019), vom Kantonsgericht vollumfänglich bestätigt. Einsatzdelikt im KG-Urteil nicht ausdrücklich genannt (Verweis auf vorinstanzliche Strafzumessung S. 15-20); einfache KV mit gefährlichem Gegenstand als Kerntat angenommen (gleicher Strafrahmen wie Nötigung, diese nur versucht). Score 1: versuchte Nötigung Art. 181 StGB (Vergehen +1). Rüstmesser-Schnitte = Tätlichkeiten, mangels Strafantrag nicht verfolgt. Vorsatzform gemäss KG Eventualvorsatz (bezogen auf die Gefährlichkeit). Vorstrafen und Nationalität im Urteil nicht erwähnt.

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