Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht
Urteilsdatum: 19.12.2019
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: andere/mehrere
Vorsatzform: Eventualvorsatz
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Familienangehörige
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Verbindungsbusse
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte schlug ihren unter achtjährigen Sohn zur «Erziehung» im Spätsommer 2017 mehrmals heftig mit einem Stromkabel, einem Gürtel und Stäben auf Rücken, Hände und Arme (verkrustete, noch eine Woche später sichtbare Wunden am Rücken, starke Schmerzen).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Die von der Sozialhilfe unterstützte Beschuldigte schlug ihren damals noch nicht achtjährigen Sohn D., der Gehorsams- und Schulprobleme zeigte, zwischen Frühsommer und 21. September 2017 mehrmals aus erzieherischen Gründen mit einem Gürtel, einem Stromkabel und Stäben, vor allem auf Rücken, Hände und Arme. Erstellt sind namentlich die Schläge mit dem Stromkabel am 31. August und am 20./21. September 2017, eine Woche vor einem Termin bei der Kindesschutzbehörde. Das Kind erlitt verkrustete Wunden am Rücken, die eine Woche später noch gut sichtbar waren, und intensive, anhaltende Schmerzen; es hatte Angst, nach Hause zu gehen, und wurde fremdplatziert. Die Beschuldigte hatte gegenüber Fachpersonen betont, man müsse das Kind «dressieren». Zudem konsumierte sie einmal Marihuana. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Agentur Berner Jura (Einzelgericht), sprach die Beschuldigte am 19. Dezember 2019 von der Hinderung einer Amtshandlung frei und der mehrfachen einfachen Körperverletzung an einer Person unter ihrer Obhut, der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) und einer Übertretung des BetmG schuldig. Es verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt mit Probezeit 3 Jahre, einer Verbindungsbusse von CHF 900.– und einer Übertretungsbusse von CHF 200.– sowie zu einer Parteientschädigung von CHF 7500.– an den Sohn. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Beschuldigte beantragte Freisprüche von der Körperverletzung und der Verletzung der Fürsorgepflicht sowie Entschädigungen; die Verteidigung bestritt die Schläge und qualifizierte sie allenfalls als Tätlichkeiten. Der Vertreter des Sohnes beantragte die Bestätigung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer) bestätigte am 18. Januar 2021 die Schuldsprüche wegen zweifacher qualifizierter einfacher Körperverletzung (die Schläge mit dem Stromkabel überschritten die Tätlichkeit bei weitem; ein Züchtigungsrecht bestehe nicht; mindestens Eventualvorsatz), Verletzung der Fürsorgepflicht und BetmG-Übertretung. Strafzumessung nach den Berner Richtlinien (Referenz 60 Tagessätze): Einsatzstrafe 90 Tagessätze für die Schläge vom 20./21. September 2017 (starke Schmerzen und Angst, kleines Kind, eigene Mutter), Asperation um 55 Tagessätze für die Schläge vom 31. August und um 50 für die Fürsorgepflichtverletzung, Täterkomponenten leicht belastend wegen fehlender Einsicht und Beeinflussung des Kindes (215 Tagessätze); begrenzt auf das Maximum von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt mit Probezeit 3 Jahre, Busse CHF 100.–. Auf die Verbindungsbusse verzichtete das Gericht, da sie nicht zusätzlich zur Höchststrafe ausgesprochen werden dürfe.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (RG Berner Jura-Seeland, Agentur Berner Jura, Einzelgericht, 19.12.2019; PEN 2018 943): 180 TS bedingt + Verbindungsbusse CHF 900.– + Übertretungsbusse CHF 200.–. Einsatzdelikt: OG bemisst die Einsatzstrafe für die KV vom 20./21.9.2017 (Art. 219 als Folge der Schläge nicht massgebend). Score 1: Art. 219 StGB (Vergehen +1); BetmG-Übertretung 0. Tatmittel "andere" (Stromkabel, Gürtel, Stäbe); die Qualifikation gefährlicher Gegenstand wurde von der Vorinstanz nicht geprüft -> waffe_gefaehrlicher_gegenstand False. Opfer: eigener Sohn (< 8 J.). Nationalität im Urteil nicht angegeben. Indextext unvollständig, Feldwerte aus dem PDF.

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