Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 72
Vollzug: bedingt
Um eine angebliche Schuld von CHF 1800.– einzutreiben, lauerte der Beschuldigte einer 57-jährigen Frau frühmorgens auf dem Arbeitsweg auf und schlug ihr von hinten mit der flachen Hand gegen Ohr und Wange (Trommelfellverletzung, Schwindel, knapp drei Wochen Arbeitsunfähigkeit); er liess erst von ihr ab, als sie ihm ihre Bankkarte übergab.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, ein verheirateter Rentner, verlangte von der Geschädigten die Rückzahlung von CHF 1800.–, die sie ihm seiner Ansicht nach schuldete; sie verweigerte jeden Kontakt. Am 2. Mai 2018 um ca. 05:55 Uhr lauerte er ihr auf ihrem Arbeitsweg auf, näherte sich von hinten und schlug ihr mit der flachen Hand gegen das Ohr und auf die Wange. Sie erlitt eine Trommelfellverletzung, Schwindelanfälle und Schmerzen, wurde ambulant behandelt und war bis zum 22. Mai 2018 arbeitsunfähig. Der Beschuldigte liess erst von ihr ab, als sie ihm ihre Bankkarte als Sicherheit übergab. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 21. November 2019 von Sachentziehung und vollendeter Nötigung frei und der einfachen Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu CHF 60.– (Probezeit 2 Jahre) und einer Verbindungsbusse von CHF 1080.– (18 Tagessätze, d.h. ein Fünftel der Gesamtsanktion von 90 Einheiten) sowie zu den Verfahrenskosten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte focht das Urteil an und beantragte einen Freispruch, eventualiter einen Schuldspruch bloss wegen Tätlichkeiten. Er stellte Beweisanträge zu einer angeblich vorbestehenden Ohrerkrankung, zur Lesbarkeit des Arztzeugnisses und zu den Arbeitszeiten der Geschädigten, die teilweise gutgeheissen wurden. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme; an der Berufungsverhandlung wurden die Geschädigte und der Beschuldigte erneut befragt. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Bern (2. Strafkammer) bestätigte am 7. August 2020 beide Schuldsprüche. Für beide Delikte sei eine Geldstrafe auszufällen, die einfache Körperverletzung sei konkret das schwerste Delikt. Einsatzstrafe: Gegenüber dem VBRS-Referenzsachverhalt (Faustschlag mit Nasenbeinbruch, 60 Strafeinheiten) schwerere Folgen (drei Wochen Arbeitsunfähigkeit) und ein hinterhältiges, geplantes Vorgehen; objektiv 90 Tagessätze, wegen Eventualvorsatz 70 Tagessätze. Die versuchte Nötigung (hypothetisch 100 Einheiten) wurde wegen des engen Zusammenhangs zu 50 % asperiert, woraus 120 Tagessätze resultierten; Täterkomponenten neutral (keine Vorstrafen). Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 90 Einheiten: 72 Tagessätze zu CHF 60.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) und eine Verbindungsbusse von CHF 1080.– wegen der Schnittstellenproblematik zur Tätlichkeit; Kosten zulasten des Beschuldigten.
Feldwerte = Vorinstanz (RG Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, 21.11.2019; PEN 2019 81), vom OG bestätigt. Einsatzdelikt einfache KV (OG ausdrücklich: konkret schwerstes Delikt). anzahl_tagessaetze = bedingte Geldstrafe 72 TS; Verbindungsbusse CHF 1080.– entspricht 18 TS. Score 1: versuchte Nötigung Art. 181/22 (+1). Verletzungsfolge erheblich (Trommelfellverletzung, AUF knapp 3 Wochen). Beziehung Bekannte (Streit um angebliche Schuld von CHF 1800.–). Nationalität im Urteil nicht angegeben.