Fall SST.2022.187

Meta-Informationen
Gericht: Obergericht AG, 1. Kammer (Berufungskammer)
Urteilsdatum: 29.03.2023
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Im Streit schlug der Beschuldigte seiner Ehefrau zweimal gegen den Kopf, sodass sie zu Boden fiel, hielt sie am Hals fest, schlug ihr mit der Faust ins Gesicht und drohte, sie umzubringen (leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Thoraxprellung, Blutergüsse am Hals und an der Unterlippe).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, ein seit 2003 in der Schweiz lebender kosovarischer Staatsangehöriger, schlug am 3. Juni 2021 im Streit wegen einer Meinungsverschiedenheit seiner Ehefrau B. zweimal gegen den Kopf, worauf sie zu Boden fiel, hielt sie am Hals fest und schlug ihr mit der Faust ins Gesicht; dabei drohte er, sie umzubringen. Die Kinder waren anwesend. B. erlitt ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine Thoraxkontusion links, Blutergüsse beidseits des Halses und einen Bluterguss mit Schleimhautdefekt an der Unterlippe; sie wurde im Spital untersucht und gleichentags entlassen, die Verletzungen heilten folgenlos ab. Bereits im April/Mai 2021 hatte er ihr mit dem Tod gedroht, falls sie die Scheidung einreiche. Am 4. Juni 2021 behinderte er den polizeilichen Vollzug einer Wegweisung, indem er mit einem Messer hantierte, mit Suizid drohte und sich verschanzte, sodass eine Sondereinheit aufgeboten werden musste. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Lenzburg stellte am 16. Juni 2022 das Verfahren wegen Tätlichkeiten (Rückzug des Strafantrags) ein, sprach den Beschuldigten von einer Drohung und einer Nötigung frei und im Übrigen der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB), der versuchten Nötigung, der Drohung, der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig. Es verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten und eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 20.– (Probezeit je 2 Jahre), widerrief eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen aus einem Strafbefehl vom 8. Juli 2020 (Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten am Ehegatten), ordnete ein Kontakt- und Rayonverbot von zwei Jahren sowie eine Landesverweisung von 3 Jahren ohne SIS-Eintrag an. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beantragte Freisprüche von versuchter Nötigung, Drohung, Verletzung der Fürsorgepflicht und Gewalt gegen Beamte, einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung in einem leichten Fall und Hinderung einer Amtshandlung, eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen und eine Busse sowie den Verzicht auf Widerruf und Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie eine Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Eintrag. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer) bestätigte am 29. März 2023 die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Drohung und Gewalt und Drohung gegen Beamte und sprach von der Verletzung der Fürsorgepflicht frei. Da alle Delikte einen Strafrahmen bis 3 Jahre haben und eine Geldstrafe noch genügt, bildete es eine Gesamtgeldstrafe: Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung als konkret schwerste Tat 120 Tagessätze (gerade noch leichtes Verschulden, vergleichsweise leichte Verletzungen, erhebliche Entscheidungsfreiheit); Erhöhung um 60 Tagessätze für die Todesdrohung; weitere Asperation und die leicht negative Täterkomponente scheiterten an der Höchstgrenze von 180 Tagessätzen. Wegen Delinquenz während der Probezeit stellte es eine Schlechtprognose, widerrief die Vorstrafe und sprach als Gesamtstrafe eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.– aus (Anrechnung von 116 Tagen Haft und Ersatzmassnahmen). Von der Landesverweisung sah es ab (privates Interesse überwiege knapp), das Kontakt- und Rayonverbot hob es auf; die Anschlussberufung wurde abgewiesen.

Bemerkungen

Ausnahme 1 (freie Strafzumessung der Berufungsinstanz wegen Anschlussberufung der StA): Feldwerte nach Obergericht AG, 29.3.2023. Die Vorinstanz (BG Lenzburg, 16.6.2022: FS 7 Mte bedingt + GS 180 TS bedingt) nennt kein Einsatzdelikt; das OG legt die Einsatzstrafe ausdrücklich für die einfache KV fest (120 TS, +60 TS Drohung). Score 3 (Schuldsprüche OG): versuchte Nötigung Art. 181/22 (+1), Drohung Art. 180 (+1), Gewalt und Drohung gegen Beamte Art. 285 (+1). Gesamtstrafe mit Widerruf von 10 TS bleibt bei 180 TS (Höchstgrenze); neue Strafe ebenfalls 180 TS. Vollzug unbedingt (Schlechtprognose). Vorstrafe Strafbefehl 2020 u.a. Tätlichkeiten am Ehegatten -> einschlägig. Körperteil mehrere (Kopf, Hals, Brustkorb). Vorsatzform im Urteil nicht festgestellt.

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