Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Am 27. Mai 2018 schlug der alkoholisierte Beschuldigte (mind. 0,99 Promille) in einem Basler Lokal einem Kellner, der ihn aus einem reservierten Bereich wegwies, von hinten ein dünnwandiges Glas gegen die rechte Kopfseite, das zerbrach (oberflächliche Schnittwunden an Wange und Hand, folgenlos verheilt); anschliessend beteiligte er sich an einer Schlägerei mit dem Kellner und dessen Bruder.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 27. Mai 2018 kurz vor 2 Uhr hielten sich der Beschuldigte, ein als Tourist bei seinem Bruder (Mitbeschuldigter B.) in Basel weilender kolumbianischer Staatsangehöriger, sein Bruder und D. in einem Basler Lokal auf und tranken Alkohol. Der als Serviceangestellter tätige Privatkläger hatte sie gebeten, ihren Tisch für eine reservierte Gruppe freizugeben, und den Bereich abgesperrt. Der Beschuldigte stieg über das Absperrseil, bediente sich an den bereitgestellten Früchten und blieb trotz wiederholter Aufforderung im Bereich. Als es zu einem Gerangel zwischen dem Privatkläger und D. kam, ergriff der Beschuldigte ein dünnwandiges Glas (Cüpli- oder Weinglas) und schlug es dem Privatkläger unvermittelt seitlich von hinten gegen die rechte Kopfseite. Das Glas zerbrach; der Privatkläger erlitt eine mehrere Zentimeter lange Schnittverletzung an der rechten Wange sowie Schnittwunden an der Hand, die folgenlos verheilten. Danach kam es zu einer wechselseitigen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger und dessen Bruder, ehe Sicherheitsleute die Gruppe hinausbeförderten. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Strafdreiergericht Basel-Stadt sprach den Beschuldigten am 8. November 2019 der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB) und des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit 2 Jahre) unter Einrechnung von 26 Tagen Untersuchungshaft. Strafzumessung: Einsatzstrafe 10 Monate für die einfache Körperverletzung, hypothetische Strafe für den Raufhandel 5 Monate, Asperation um 3 Monate auf 13 Monate, Reduktion um einen Monat wegen eigener Verletzungen. Zudem ordnete es eine fakultative Landesverweisung von 4 Jahren (Art. 66abis StGB) mit Eintragung im Schengener Informationssystem an und verurteilte ihn zu CHF 1500.– Genugtuung. Die Anklage hatte versuchte schwere Körperverletzung und Angriff vorgeworfen. Der Mitbeschuldigte B. wurde wegen Raufhandels zu 120 Tagessätzen bedingt, D. wegen Raufhandels und mehrfacher Drohung zu 8 Monaten bedingt verurteilt. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte focht den Schuldspruch wegen Körperverletzung, die Strafzumessung und die Landesverweisung an und beantragte eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen nur wegen Raufhandels. Er rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Schlag auf den Hinterkopf statt ins Gesicht), bestritt die Kausalität für die Gesichtsverletzung (Austrittsbericht nenne eine Rissquetschwunde), machte Notwehrhilfe zugunsten von D. geltend und bestritt die Gefährlichkeit eines Cüpliglases. Der erst an der Verhandlung beantragte Freispruch vom Raufhandel war verspätet. Der Mitbeschuldigte B. verlangte einen Freispruch. Staatsanwaltschaft und Privatkläger erhoben keine Anschlussberufung. Der in Kolumbien lebende Beschuldigte wurde von der Verhandlung dispensiert. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Appellationsgericht (Dreiergericht) bestätigte am 12. November 2024 den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand: Die Videoaufnahmen zeigten den Schlag seitlich von hinten gegen die rechte Kopfseite, die Arztberichte belegten eine Schnittverletzung, eine Notwehrlage habe nicht bestanden und das zerbrechende Glas sei wegen der Splitter in Augennähe gefährlich. Der Raufhandelsschuldspruch war rechtskräftig; der Mitbeschuldigte B. wurde freigesprochen, da Wechselseitigkeit und Verletzungen über Tätlichkeiten hinaus nicht erstellt seien. Zur Strafzumessung folgte das Gericht der Vorinstanz: objektiv leichtes bis mittelschweres Verschulden, geringe Entlastung durch 0,99 Promille und spontanes Handeln, Belastung durch die selbst angezettelte Auseinandersetzung aus nichtigem Anlass; Einsatzstrafe 10 Monate, Raufhandel 5 Monate, asperiert +3 Monate auf 13 Monate; Vorstrafe von 2013 in Spanien nicht einschlägig und neutral; eigene Verletzungen -1 Monat auf 12 Monate. Wegen der über 4 ½ Jahre dauernden Berufungsphase (Verletzung des Beschleunigungsgebots) reduzierte es die Strafe um einen Viertel auf 9 Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 2 Jahre. Die Landesverweisung wurde auf die Mindestdauer von 3 Jahren mit SIS-Eintrag herabgesetzt; die Kosten wurden wegen Uneinbringlichkeit erlassen.
Feldwerte = Vorinstanz (Strafdreiergericht BS, 8.11.2019): Einsatzstrafe 10 Mte einfache KV mit gefährlichem Gegenstand, Raufhandel 5 Mte (+3), Täterkomponente -1 -> 12 Mte bedingt. Score 1: Raufhandel Art. 133 (Vergehen +1). Besonderheit "Verletzung Beschleunigungsgebot" nicht gesetzt, da Minderung erst durch das AppG (Berufungsphase) erfolgte. Tatmittel Messer/Stichwaffe: dünnwandiges Glas, das beim Schlag zerbrach und eine Schnittverletzung verursachte. Verletzungsfolge leicht (oberflächliche Schnittwunden an Wange und Hand, folgenlos verheilt). Beziehung: Opfer war Serviceangestellter des Lokals, keine Vorbekanntschaft erwähnt -> Unbekannte. Nationalität kolumbianisch. Vorstrafe Spanien 2013 nicht einschlägig. Landesverweisung Vorinstanz 4 J., AppG 3 J. Vorsatzform nicht festgestellt.