Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: unbedingt
Am 28. April 2013 trat der Beschuldigte vor einer Bar in Basel zu einer laufenden Schlägerei zwischen mehreren Personen hinzu und schlug einem Beteiligten einen gläsernen Halbliter-Bierhumpen auf den Kopf (zwei Rissquetschwunden, nach Entfernung von Glassplittern genäht, Arbeitsunfähigkeit unter drei Tagen).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 28. April 2013 forderte der alkoholisierte D. (1,56 Promille) vor einer Bar an der Amerbachstrasse in Basel mit einer Glasflasche in der Hand zwei in einem Personenwagen vorbeifahrende Cousins mit Belehrungen über Tempo und Musiklautstärke heraus. Der Fahrer B. hielt an, und nach kurzem Disput entwickelte sich eine mit Fäusten geführte Schlägerei zwischen den Cousins und D. Der Beschuldigte, ein Ausländer mit B-Bewilligung, stand zunächst unbeteiligt abseits, trat dann hinzu und schlug B. ohne Vorwarnung einen gläsernen Halbliter-Bierhumpen auf den Kopf. B. erlitt zwei Rissquetschwunden am Kopf, die nach Entfernung mehrerer Glassplitter genäht werden mussten (Arbeitsunfähigkeit unter drei Tagen); bei der Schlägerei wurden zudem C. (Kiefergelenkkontusion, Jochbeinschwellung, Halswirbelsäulenprellung) und D. (Beule, Kratzer, Schürfungen) verletzt. Der Beschuldigte hatte sich zum Tatzeitpunkt im Rechtsmittelverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu verantworten, begangen durch Schläge mit einem Glas. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt sprach den Beschuldigten am 1. Juli 2015 der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) und des Raufhandels (Art. 133 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten; ein Strafaufschub wird im Berufungsurteil nicht erwähnt. Es auferlegte Verfahrenskosten von CHF 1431.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 800.–. Die Vorinstanz ging vom Strafrahmen der einfachen Körperverletzung aus, veranschlagte den Raufhandel mit einer Erhöhung um zwei Monate, stellte eine ausserordentliche Unbelehrbarkeit fest und hielt eine Geldstrafe bei einem Wiederholungstäter in Bezug auf Gewaltdelikte für ausgeschlossen. Die Mitbeteiligten B., C. und D. wurden erstinstanzlich ebenfalls des Raufhandels schuldig gesprochen. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte einen kostenlosen Freispruch. Er machte geltend, er habe D. Notwehrhilfe bzw. mindestens Putativnotwehrhilfe geleistet, da dieser zuvor mit einer Flasche geschlagen und am Boden getreten worden sei, und berief sich beim Raufhandel auf Art. 133 Abs. 2 StGB, weil er durch sein Eingreifen eine schwerwiegende Verletzung von D. verhindert habe. Die Staatsanwaltschaft verzichtete unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil auf eine Vernehmlassung und war von der Verhandlung dispensiert. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Appellationsgericht (Dreiergericht) bestätigte am 5. Mai 2017 beide Schuldsprüche: Innerhalb des Raufhandels liessen sich keine eigenständigen Angriffe und Abwehrhandlungen unterscheiden, ein Flaschenschlag gegen D. sei widerlegt, die Intervention sei offensiv und einseitig gewesen und ein Verteidigungswille fehle; Raufhandel und Körperverletzung stünden in echter Konkurrenz. Die Verletzung sei objektiv mittelschwer, das Verschulden bei der Körperverletzung im mittleren Bereich; negativ falle ins Gewicht, dass der Beschuldigte während des Rechtsmittelverfahrens wegen einer Glasattacke erneut mit einem Glas zuschlug, und dass die Lust an der Auseinandersetzung das Motiv war. Der Raufhandel trete in den Hintergrund und sei mit zwei Monaten Erhöhung überzeugend veranschlagt. Anders als die Vorinstanz wertete das Gericht die nach der Tat ergangene Verurteilung vom 16. Oktober 2013 (4 ½ Jahre Freiheitsstrafe wegen versuchter vorsätzlicher Tötung) nicht als Vorstrafe im engen Sinn und verneinte eine Zusatzstrafe. Es reduzierte die Strafe auf 8 Monate Freiheitsstrafe, wegen ungünstiger Prognose unbedingt (Art. 42 Abs. 1 StGB); Kosten zulasten des Beschuldigten mit reduzierter Gebühr von CHF 600.–.
Feldwerte = Vorinstanz (Einzelgericht in Strafsachen BS, 1.7.2015). Einsatzdelikt einfache KV mit gefährlichem Gegenstand; Raufhandel von der Vorinstanz mit +2 Mte asperiert (vom AppG bestätigt). Vollzug unbedingt: Sachverhalt nennt für die 12 Monate keinen Aufschub, Vorinstanz lehnte schon eine Geldstrafe für Wiederholungstäter ab. Score 1: Raufhandel Art. 133 (Vergehen +1). Vorbestraft/einschlägig: Bei Urteil der Vorinstanz lag die Verurteilung vom 16.10.2013 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung vor und wurde von der Vorinstanz berücksichtigt; das AppG wertet sie mangels Rechtskraft vor der Tat nicht als Vorstrafe im engen Sinn. Tatmittel Messer/Stichwaffe (Glas, Glassplitter in der Wunde) gemäss Skill-Regel. Verletzungsfolge leicht (genähte RQW, AUF < 3 Tage; AppG: "objektiv mittelschwer"). Nationalität: B-Bewilligung, Ausweisungsentscheid -> Ausländer. Beziehung, Vorsatzform, Substanzeinfluss beim Beschuldigten nicht festgestellt. Datum AppG-Urteil: 5.5.2017.