Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: unbedingt
In der Nacht auf den 5. Oktober 2013 schlug der Beschuldigte während einer Schlägerei zwischen einer albanischen und einer serbischen Gästegruppe in einem Basler Club einem Gast mehrmals mit einer Pistole auf den Kopf (sternförmige Rissquetschwunde, mit fünf Stichen genäht); gemäss Vorinstanz hatte er zudem einem weiteren Gast eine Flasche auf den Kopf geschlagen (Schädelprellung, Schnittwunden).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 4./5. Oktober 2013 feierte der Beschuldigte, ein im Kosovo geborener, mit 14 Jahren im Familiennachzug in die Schweiz gekommener und inzwischen in seine Heimat zurückgekehrter Mann, seinen Geburtstag im Club X. in Basel. Als er ein albanisches Lied abspielen liess und dazu tanzte, warf der schwer alkoholisierte D. aus einer fünfköpfigen serbischen Gruppe Gläser vor seine Füsse. Es entwickelte sich eine Schlägerei zwischen Mitgliedern der serbischen und der albanischen Gruppe, Tische wurden umgestossen und Gläser gingen zu Bruch. Gemäss Anklage und Vorinstanz schlug der Beschuldigte D. eine Flasche auf den Kopf (Schädelprellung, Schnittwunden), schlug den zu Hilfe eilenden E. nieder und schlug ihm mehrmals wuchtig mit einer mitgeführten Pistole auf den Kopf; E. erlitt eine sternförmige Riss-/Quetschwunde am Kopf, die mit fünf Stichen genäht werden musste. Zudem soll er die Pistole aus nächster Nähe auf F. gerichtet haben. Der Beschuldigte verliess den Club vor Eintreffen der Polizei. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Strafdreiergericht Basel-Stadt sprach den Beschuldigten am 6. Mai 2014 des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB), der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB; zum Nachteil von D. und E.), der Drohung (Art. 180 StGB) und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 18. Oktober 2013 sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Ein Strafaufschub wird im Berufungsurteil nicht erwähnt; der Beschuldigte befand sich im vorzeitigen Strafvollzug. Die Vorinstanz gewichtete das stark belastete Vorleben (einschlägige Verurteilungen 2004 wegen Freiheitsberaubung, Entführung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und Drohung sowie 2005 wegen teilweise versuchter schwerer und mehrfacher einfacher Körperverletzung) negativ. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel wurden eingezogen. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte einen kostenlosen Freispruch vom Raufhandel, von den Körperverletzungen und von der Drohung, eventualiter einen Schuldspruch nur wegen Körperverletzung zum Nachteil von D. mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen; er habe sich lediglich mit ein bis zwei Faustschlägen gegen einen Kopfstoss von D. verteidigt und danach den Club verlassen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung. Das Appellationsgericht bestätigte das Urteil am 19. August 2015; das Bundesgericht hob diesen Entscheid am 20. Juli 2016 wegen ungenügender Begründung des Verzichts auf die Befragung von Entlastungszeugen auf und wies die Sache zurück. Im Rückweisungsverfahren wurde ein weiterer Zeuge befragt; die Aussagen eines nie konfrontierten Belastungszeugen erklärte das Gericht für unverwertbar. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Appellationsgericht (Dreiergericht) hiess die Berufung am 8. August 2017 teilweise gut. Gestützt auf die tatnahen Aussagen mehrerer Zeugen erachtete es die aktive Beteiligung am Raufhandel und die Pistolenschläge auf den Kopf von E. als erstellt und bestätigte die Schuldsprüche wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil von E.; vom Flaschenschlag gegen D. (Schnittwunden könnten von Scherben stammen) und von der Drohung gegen F. sprach es frei. Für die Strafzumessung stellte es die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand in den Vordergrund; das Verschulden wiege sehr schwer, die Schläge mit einer Pistole auf den Kopf offenbarten eine erhebliche Gewaltbereitschaft; zugute gehalten wurde, dass der Beschuldigte die Auseinandersetzung nicht provoziert hatte. Das einschlägige Vorleben und eine weitere Verurteilung vom 18. Juni 2015 (versuchte schwere Körperverletzung, begangen am Tag der Haftentlassung) fielen stark negativ ins Gewicht. Einsatzstrafe 10 Monate, Erhöhung um 5 Monate für den Raufhandel, da der Pistoleneinsatz das Gefährdungspotenzial erheblich vergrössert habe; Busse CHF 300.– für die Betäubungsmitteldelikte. Endstrafe: 15 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (sehr ungünstige Prognose), unter Anrechnung von 398 Tagen Haft; Abweisung des Entschädigungsantrags, reduzierte Urteilsgebühr.
Feldwerte = Vorinstanz (Strafdreiergericht BS, 6.5.2014; im Sachverhalt des AppG-Urteils einmal als 16.5.2014 bezeichnet, Rubrum und Dispositiv nennen 6.5.2014). Einsatzdelikt: Das AppG stellt die einfache KV mit gefährlichem Gegenstand ausdrücklich in den Vordergrund (Einsatzstrafe 10 Mte, Raufhandel +5); die Einsatzstrafe der Vorinstanz wird nicht wiedergegeben, die vorinstanzlich mehrfache KV mit gefährlichem Gegenstand ist aber klar das schwerste Delikt. Vollzug unbedingt: Sachverhalt nennt für die 2 Jahre keinen Aufschub, Beschuldigter im vorzeitigen Strafvollzug. Freisprüche durch das AppG (KV z.N. von D., Drohung) betreffen Delikte mit Konnex zum Hauptdelikt (Ausnahme 2). Score 2 (Stand Vorinstanz): Raufhandel Art. 133 (Vergehen +1), Drohung Art. 180 (Vergehen +1); Übertretungen BetmG 0. mehrfach/opferzahl 2 gemäss vorinstanzlichem Schuldspruch (D. und E.). Tatmittel "andere": Pistole als Schlaginstrument (E.) und Flasche (D.). Verletzungsfolge leicht (genähte Rissquetschwunde, Schädelprellung). Nationalität: im Kosovo geboren, Familiennachzug, Einreisesperre SEM -> Ausländer. Vorstrafen 2004/2005 einschlägig. Beziehung, Vorsatzform, Substanzeinfluss im Urteil nicht festgestellt. BGer-Rückweisung 20.7.2016.