Fall PE20.012845

Meta-Informationen
Gericht: Polizeigericht des Bezirks Lausanne
Urteilsdatum: 07.07.2021
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: Raufhandel (Art. 133 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 5 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Am 2. August 2020 gegen 4.50 Uhr belästigten der alkoholisierte Beschuldigte und sein Kollege in Lausanne Passantinnen, der Kollege raubte einem Begleiter eine Halskette und schlug zwei Männer nieder; als einer der Geschlagenen sie verfolgte, kam es zu einer Schlägerei mit gegenseitigen Schlägen, in deren Verlauf der Beschuldigte selbst durch einen Fusstritt gegen den Kopf schwer verletzt und der Verfolger vom Kollegen mit einem Messer in den Rücken gestochen wurde.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 2. August 2020 gegen 4.50 Uhr sprachen der Beschuldigte E., ein algerischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltsrecht, und sein Kollege I. in Lausanne Passantinnen an, die mit C. und F. unterwegs waren. I. riss C. eine Goldkette vom Hals, schlug ihn mit einer Ohrfeige bewusstlos und versetzte F. einen Faustschlag. Die beiden flüchteten lachend; F. verfolgte sie, und es kam zu einer gegenseitigen Rangelei mit Schlägen. F. schlug den Beschuldigten mit der Faust zu Boden und trat ihm gegen den Kopf, worauf dieser das Bewusstsein verlor; I. verfolgte F. und stach ihm mit einem Messer in den Rücken (6 cm tiefe Stichwunde, Prellungen und Schürfungen). Der Beschuldigte (Blutalkohol 0,92–1,02 ‰) erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma mit mehreren Gesichtsfrakturen und war zwei Wochen hospitalisiert. Zudem hielt er sich vom 3. April bis 2. August 2020 ohne Bewilligung in der Schweiz auf und konsumierte Cannabis. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Polizeigericht des Bezirks Lausanne sprach den Beschuldigten am 7. Juli 2021 des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB), des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) und der Übertretung des BetmG (Art. 19a BetmG) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten (abzüglich 139 Tage Haft) und einer Busse von CHF 100.–, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Neuenburg vom 29. Mai und 23. Juni 2020. F. wurde vom Vorwurf der schweren Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens freigesprochen, aber wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandels verurteilt. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beantragte Freisprüche von allen Vorwürfen (er sei nicht aktiv beteiligt bzw. nur abwehrend gewesen, Verletzung des Anklageprinzips, Rückführungsrichtlinie beim rechtswidrigen Aufenthalt) sowie Genugtuungen; die zivilrechtlichen Anträge zog er an der Verhandlung zurück. F. beantragte die Abweisung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Waadt wies die Berufung am 11. Januar 2022 ab. Die aktive Beteiligung an der wechselseitigen Auseinandersetzung sei durch einen Zeugen erstellt; Art. 133 Abs. 2 StGB greife nicht. Strafzumessung: Eine Freiheitsstrafe sei geboten, da sich die Delinquenz in der Schweiz gesteigert habe (zuvor Vermögens- und Ausländerrechtsdelikte), Geldstrafen wirkungslos geblieben seien und deren Vollzug wegen der prekären Lage unsicher wäre; der Beschuldigte minimiere die schwersten Taten. Der Raufhandel als schwerstes Delikt rechtfertige 4 Monate Freiheitsstrafe, da er die Auseinandersetzung provoziert habe, indem er sich dem Vorgehen seines Kollegen anschloss, ohne sich um die Folgen der Gewalt zu kümmern; für den rechtswidrigen Aufenthalt +1 Monat. Endstrafe: 5 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (abzüglich 139 Tage Haft) und Busse CHF 100.– (bestätigt).

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Polizeigericht Lausanne, 7.7.2021), vom Berufungsgericht bestätigt: 5 Mte FS unbedingt (Raufhandel 4 Mte + Aufenthalt 1 Mt), teilweise Zusatzstrafe (betrifft den Aufenthalt vor Mai/Juni 2020). Score 1: rechtswidriger Aufenthalt Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (+1); Art. 19a BetmG Übertretung 0. Vorbestraft (Ausländerrecht, Vermögensdelikte, BetmG) -> nicht einschlägig. Algerischer Staatsangehöriger -> '1'. Verletzungsfolge 'erheblich' = Stichwunde des Gegners F. (bzw. Gesichtsfrakturen des Beschuldigten selbst); Substanzeinfluss: Blutalkohol 0,92–1,02 ‰.

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