Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 240
Vollzug: bedingt
Am 15. Dezember 2012 kam es in einem Club in Lausanne, nachdem dem Bruder des Beschuldigten der Zutritt verweigert worden war, zu einer Schlägerei zwischen den beiden Brüdern samt Begleitern und den Brüdern A. (Club-Betreiber); der Beschuldigte schlug dabei vier- bis fünfmal mit der Faust auf den am Boden mit seinem Bruder ringenden B.A. ein (B.A.: Orbitabodenfraktur; A.A.: Schädel-Hirn-Trauma mit Frakturen und bleibender Taubheit).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 15. Dezember 2012 gegen 23.30 Uhr betraten der Beschuldigte V.Z., sein Bruder G.Z. und ein Bekannter zusammen mit weiteren Personen das Lokal [...] in Lausanne. A.A. teilte ihnen mit, G.Z. sei wegen eines früheren Vorfalls unerwünscht; die Diskussion eskalierte, der Co-Geschäftsführer B.A. kam seinem Bruder zu Hilfe, und es entstand eine Schlägerei im Lokal, die nach dem Einsatz von Pfefferspray durch einen Mitinhaber draussen fortgesetzt wurde; die Brüder A. setzten Holzstücke als Schlagwerkzeuge ein. Der Beschuldigte versetzte B.A., der mit seinem Bruder am Boden rang, vier bis fünf Faustschläge und ging auch gegen A.A. vor, um seinem Bruder zu helfen («zu zweit gegen einen»). A.A. blieb bewusstlos liegen und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma mit Felsenbein-, Orbitaboden- und Keilbeinhöhlenfrakturen, Hirnkontusionen und bleibender einseitiger Taubheit (Invalidität, PTBS); B.A. erlitt eine Orbitabodenfraktur und Prellungen mit bleibender Einschränkung des Arms; G.Z. Prellungen und Platzwunden. Der Beschuldigte blieb unverletzt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Kriminalgericht des Bezirks Lausanne (Tribunal correctionnel) sprach den Beschuldigten am 11. November 2015 des Raufhandels (Art. 133 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à CHF 50.–, bedingt mit Probezeit 3 Jahre. Es wertete sein Verschulden als erheblich: Er habe sich vollständig in die Schlägerei eingebracht, ohne legitimes Interesse, aus übersteigertem Ehrgefühl und Bruderloyalität, mit erstaunlicher Leichtigkeit Gewalt angewendet und keine Reue gezeigt. G.Z. erhielt 18 Monate Freiheitsstrafe (mit weiteren Delikten), B.A. 180 Tagessätze bedingt, A.A. 6 Monate bedingt. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch und eine Entschädigung von CHF 10'000.–, da er nur seinen Bruder verteidigt und die Kämpfenden getrennt habe (Art. 133 Abs. 2 StGB). Die Brüder A. verlangten ihre Freisprüche und die Verurteilung der Gegenseite wegen Angriffs. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Waadt bestätigte am 4. Mai 2016 den Schuldspruch: Die wiederholten Faustschläge gegen einen am Boden liegenden Gegner seien nicht defensiv gewesen, sondern hätten darauf gezielt, zu zweit gegen einen zu gewinnen; Art. 133 Abs. 2 StGB greife nicht. Die von Amtes wegen überprüfte Geldstrafe von 240 Tagessätzen à CHF 50.– sowie der bedingte Vollzug mit 3 Jahren Probezeit wurden als angemessen bestätigt. Für die selbst schwer verletzten Brüder A. reduzierte das Gericht die Strafe von B.A. auf 90 Tagessätze bzw. sah bei A.A. wegen der schweren Folgen gestützt auf Art. 54 StGB von einer Strafe ab. Endstrafe des Beschuldigten: bedingte Geldstrafe von 240 Tagessätzen à CHF 50.–, Probezeit 3 Jahre (bestätigt).
Erfasst wird V.Z. (einziger Schuldspruch Raufhandel, Score 0). Feldwerte = Vorinstanz (Tribunal correctionnel Lausanne, 11.11.2015), vom Berufungsgericht bestätigt. Nicht vorbestraft (Strafregister leer). Nationalität: bosnisch-herzegowinisch, Ausweis B -> '1'. Opferzahl 2 = B.A. und A.A. (Schläge des Beschuldigten); Verletzungsfolge 'schwer' = bleibende Schädigung von A.A. (objektive Strafbarkeitsbedingung). Täter-Opfer-Beziehung des Beschuldigten zu den Club-Betreibern nicht festgestellt.