Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 2 Monate
Vollzug: bedingt
In der Nacht auf den 15. April 2018 griff der Beschuldigte vor einem Nachtlokal in Genf in eine Schlägerei ein, versetzte einem bereits am Boden liegenden Sicherheitsmitarbeiter, der ihm nichts getan hatte, Fusstritte, packte ihn minutenlang am Pullover und drohte, ihm «die Haut abzuziehen» und «die Arbeit zu beenden».
1. Sachverhalt & Tatausführung: In der Nacht vom 14. auf den 15. April 2018 lag der Sicherheitsmitarbeiter D. vor dem Lokal E. in Genf am Boden, nachdem ihm F., der zweimal versucht hatte, den Eingang zu erzwingen, im Rahmen einer Schlägerei mit weiteren Personen und Angestellten mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt hatte. Der Beschuldigte, ein abgewiesener Asylbewerber aus Côte d'Ivoire, griff ein, versetzte dem am Boden liegenden D. Fusstritte, packte ihn während mehrerer Minuten am Pullover und drohte, ihm «die Haut abzuziehen», «mit ihm fertig zu werden» bzw. «die begonnene Arbeit zu beenden», was das Opfer in Angst versetzte. Zudem hielt er sich vom 23. Oktober 2017 bis 15. April 2018 ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz auf. Art und Ausmass der Verletzungen von D. werden im Urteil nicht beschrieben (Schadenersatz CHF 175.35). 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Polizeigericht des Kantons Genf (JTDP/735/2019) sprach den Beschuldigten am 28. Mai 2019 des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) schuldig und verurteilte ihn zu einer kurzen Freiheitsstrafe von 45 Tagen (abzüglich ein Tag Haft), bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren. Auf den Widerruf einer bedingten Geldstrafe vom 22. Dezember 2017 (Waffengesetz, Pfefferspray) verzichtete es; den Schadenersatz von CHF 175.35 an D. anerkannte der Beschuldigte. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte focht nur die Strafe an und beantragte eine milde Geldstrafe mit bedingtem Vollzug, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 22. Dezember 2017; er berief sich auf übermässigen Alkoholkonsum, darauf, dass er zuvor selbst geschlagen worden sei, auf seine Reue und auf seine geplante Heirat. Die Staatsanwaltschaft anerkannte die teilweise Zusatzstrafe. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Strafappellationskammer des Genfer Justizhofs hiess die Berufung am 22. Januar 2020 teilweise gut. Unter Berücksichtigung der retrospektiven Konkurrenz für den Aufenthalt vor dem 22. Dezember 2017 (+ rund 10 Einheiten) und der übrigen Delikte: Der Raufhandel sei das schwerste Delikt; das Verschulden sei ernsthaft, da der Beschuldigte einen am Boden liegenden Mann, der ihm nichts getan hatte, trat und packte; eine starke Alkoholisierung sei nicht erstellt, das vorgängige eigene Geschlagenwerden durch Dritte entlaste nicht; Zusammenarbeit relativ gut, Einsicht glaubhaft: mindestens 30 Einheiten. Aufenthalt nach dem 22. Dezember 2017 isoliert 30, asperiert 20; Drohung isoliert 10, asperiert 5: insgesamt 65 Einheiten, wegen des Verschlechterungsverbots auf 45 begrenzt. Da die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs erfüllt seien und eine Freiheitsstrafe nicht wirksamer erscheine, wurde die Strafe in eine Geldstrafe umgewandelt. Endstrafe: Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 10.– (abzüglich ein Tag Haft), bedingt mit Probezeit 3 Jahre, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 22. Dezember 2017.
Verfahrensnummer P/7729/2018. Feldwerte = Vorinstanz (Polizeigericht GE, JTDP/735/2019 vom 28.5.2019): Freiheitsstrafe 45 Tage bedingt, als 2 Monate erfasst (aufgerundet). Score 2: Drohung Art. 180 StGB +1, rechtswidriger Aufenthalt Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG +1. Vorbestraft (Strafbefehl 22.12.2017, Waffengesetz) -> nicht einschlägig. Nationalität: aus Côte d'Ivoire, abgewiesener Asylbewerber -> '1'. Verletzungsfolge und Körperteil im Urteil nicht beschrieben ('unbekannt'); Vorsatzform nicht festgestellt.