Fall SST.2024.182

Meta-Informationen
Gericht: Präsident des Bezirksgerichts Baden
Urteilsdatum: 04.09.2023
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: Raufhandel (Art. 133 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: schwere/bleibende Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Verbindungsbusse
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 96

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Am 24. Juni 2018 griff der Beschuldigte nach einer Party in S. als Teil einer fünfköpfigen Gruppe in eine Schlägerei mit zwei ihnen unbekannten Männern ein und nahm einen der beiden, der bereits verletzt am Boden sass, in den Schwitzkasten, bis sich dieser entschuldigte (Opfer: dreifacher Sprunggelenksbruch mit bleibenden Schäden, Kontusion am Auge; Urheber der Verletzungen nicht feststellbar).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 24. Juni 2018 gegen 00.30 Uhr kam es nach einer Party in S. ausserhalb des Festgeländes bei der Einfahrt zu einem Parkhaus zwischen zwei einander zuvor unbekannten Gruppen – dem Beschuldigten mit vier Begleitern einerseits sowie dem Privatkläger A. und C. andererseits – nach gegenseitigen Beschimpfungen zu einer wechselseitigen Schlägerei mit Schlägen und Tritten, nachdem C. einen Begleiter des Beschuldigten ins Gesicht geschlagen hatte. Der Beschuldigte griff aktiv in die bereits laufende Schlägerei ein und nahm den verletzt am Boden sitzenden A. von hinten in den Schwitzkasten und forderte ihn auf, aufzuhören bzw. sich zu entschuldigen, was dieser tat. A. erlitt eine Trimalleolarfraktur des rechten Sprunggelenks mit Maisonneuve-Fraktur, die mehrfach operiert werden musste und bleibende Schäden hinterliess (Berufswechsel), sowie eine Kontusion am linken Auge. Dass der Beschuldigte A. gegen das Bein getreten und ins Auge geschlagen hatte, konnte nicht erstellt werden (stark alkoholisiertes Opfer, mögliche Pseudoerinnerungen). 2. Vorinstanzliches Urteil: Der Präsident des Bezirksgerichts Baden sprach den Beschuldigten am 4. September 2023 des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) schuldig und von den Vorwürfen der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung frei. Er verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 96 Tagessätzen à CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von CHF 720.–; die Zivilansprüche verwies er auf den Zivilweg. Die Staatsanwaltschaft hatte 8 Monate Freiheitsstrafe und 180 Tagessätze bedingt sowie eine Busse von CHF 5'000.– beantragt. Die vier Begleiter waren per Strafbefehl je zu bedingten Geldstrafen von 90 Tagessätzen und Bussen für Raufhandel verurteilt worden. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Privatkläger A. erhob Berufung und beantragte einen vollumfänglichen Schuldspruch (auch wegen fahrlässiger schwerer und mehrfacher einfacher Körperverletzung) sowie die Gutheissung seiner Zivilforderungen. Der Beschuldigte beantragte die Bestätigung der Freisprüche, äusserte sich nicht zum Strafmass und rügte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 13. August 2025 die Schuld- und Freisprüche: Die Verletzungshandlungen gegen A. seien in dubio pro reo nicht nachgewiesen; die Verletzungen erfüllten jedoch die objektive Strafbarkeitsbedingung des Raufhandels, unabhängig vom Verursacher. Strafzumessung (Geldstrafe): Raufhandel mit sieben Beteiligten und hohem Gewaltpotenzial ohne gefährliche Gegenstände, erschwerend die Überzahl der Gruppe des Beschuldigten (5:2) und die hohe Entscheidungsfreiheit (kein Anlass zum Eingreifen, Schwitzkasten gegen am Boden sitzendes Opfer), entlastend keine Drittbeteiligung, keine spezielle Rolle und keine erhebliche Gefahr durch den Schwitzkasten (kein Würgen): leichtes Verschulden, Einsatzstrafe 90 Tagessätze (im Einklang mit den Strafbefehlen gegen die Mittäter). Nötigung isoliert 40 Tagessätze, wegen engen Zusammenhangs Asperation um 10 auf 100 Tagessätze. Vorstrafenfreies Vorleben neutral. Wegen nicht unerheblicher Verletzung des Beschleunigungsgebots (Tat vor 7 Jahren, 22 Monate Untätigkeit vor Anklage, 10 Monate für die Urteilsbegründung) Reduktion um 20 auf 80 Tagessätze. Endstrafe: bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 150.– (Tagessatz nach aktuellem Einkommen neu bemessen), Probezeit 2 Jahre, und Verbindungsbusse von CHF 2'000.–.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Präsident BG Baden, 4.9.2023): 96 TS à CHF 30.– bedingt, Probezeit 2 J., Verbindungsbusse CHF 720.–. Berufung nur durch den Privatkläger (Schuldpunkt), Schuldsprüche bestätigt. Score 1: Nötigung Art. 181 StGB (Vergehen). Nicht vorbestraft (ausdrücklich). Nationalität: Bürger von Birrhard -> '0'. Verletzungsfolge 'schwer' = bleibende Sprunggelenksschädigung des Opfers als objektive Strafbarkeitsbedingung (Verursacher unbekannt); dem Beschuldigten selbst nur Schwitzkasten zugerechnet. Beschleunigungsgebot: Reduktion erst durch OG -> Besonderheit nicht gesetzt. Substanzeinfluss des Beschuldigten nicht festgestellt (nur Opfer 1.8 Promille).

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