Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 13 Monate (1 Jahr 1 Monat)
Vollzug: bedingt
Am frühen Abend des 21. September 2019 beteiligte sich der aus Frankreich trotz Einreisesperre eingereiste Beschuldigte auf der Dreirosenanlage in Basel an einer Massenschlägerei zwischen zwei Gruppen aus dem Drogenmilieu (Revierstreit), bei der auch Messer, Flaschen und ein Baseballschläger eingesetzt wurden, indem er mit seiner Gürtelschnalle auf die gegnerische Gruppe einschlug; mehrere Beteiligte wurden erheblich verletzt (u.a. heftiger Schlag auf den Kopf eines Gegners, Stichverletzungen beim Beschuldigten selbst).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am frühen Abend des Samstags, 21. September 2019, kam es auf der Dreirosenanlage in Basel in der Nähe eines Spielplatzes wegen eines Streits um einen Drogenkunden bzw. eines Revierstreits im Drogenmilieu zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Familie des Beschuldigten (Vater, Brüder) und einer Gruppe um E., F. und G.; dabei wurden zahlreiche Schläge und Tritte ausgeführt und Taschen- und Klappmesser, Glasflaschen und ein Baseballschläger eingesetzt. Der Beschuldigte (Berufungskläger 1), der trotz Einreisesperre aus Frankreich angereist war, zog seinen Hosengürtel aus und schlug mit der Schnalle auf die gegnerische Gruppe ein (Zeugenaussagen, Blutantragungen an Gürtel und Schnalle). Er wurde rasch selbst erheblich verletzt (4 cm und 2 cm tiefe Stichverletzungen an Oberschenkel und Gesäss, oberflächlicher Stich am Brustkorb, Prellungen) und flüchtete. E. erhielt einen heftigen Schlag auf den Kopf (wohl mit einer Flasche), der keinem Täter zugeordnet werden konnte; F. wurde geschlagen. Das Gericht sprach von erheblichen Verletzungen. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Strafdreiergericht Basel-Stadt sprach den Beschuldigten am 25. September 2020 des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) und der rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 AIG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren (Einsatzstrafe Raufhandel 12 Monate, Asperation 1 Monat für die Einreise, Täterkomponente neutral). Es ordnete eine fakultative Landesverweisung von 3 Jahren (Art. 66abis StGB) mit Eintrag im SIS an, verzichtete auf den Widerruf der bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen vom 2. April 2019 und sprach eine Verwarnung aus. Der Bruder (Berufungskläger 2) wurde u.a. wegen Raufhandels und Einbruchdiebstählen zu 24 Monaten teilbedingt verurteilt. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch vom Raufhandel (er habe nur schlichten und sich gegen einen lebensbedrohlichen Angriff verhältnismässig wehren wollen), eventualiter Strafbefreiung, subeventualiter eine bedingte Strafe am unteren Rand, den Verzicht auf die Landesverweisung bzw. den SIS-Eintrag sowie für die rechtswidrige Einreise eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen; zudem rügte er die erstinstanzliche Kostenauflage. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung. Der Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise blieb unangefochten. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Appellationsgericht wies die Berufung am 12. Juni 2024 ab und bestätigte den Schuldspruch wegen Raufhandels, da die aktive Beteiligung durch Zeugen, den eigenen Bruder und kriminaltechnische Spuren belegt sei. Strafzumessung: Der Raufhandel liege wegen Waffeneinsatzes, erheblicher Verletzungen, des Drogenrevierstreits als Auslöser und des Tatorts (öffentlicher Park, Wochenende, nahe Spielplatz) in der oberen Hälfte des Spektrums (abstrakt 20 Monate). Konkret habe der Beschuldigte zwar seinen Gürtel als Waffe eingesetzt, sei aber schnell selbst erheblich verletzt worden, habe keine tragende Rolle gespielt, sei nicht Auslöser gewesen und habe sich der Familie verpflichtet gefühlt: Einsatzstrafe 12 Monate wie die Vorinstanz. Für die rechtswidrige Einreise wäre isoliert eine Strafe von 45 Tagessätzen angemessen; wegen negativer Vollstreckungsprognose Freiheitsstrafe, Asperation um 1 Monat. Täterkomponente neutral (schwieriger Lebenslauf als in Serbien geborener Heimatloser einerseits, Bagatellvorstrafe und Delinquenz während der Probezeit andererseits): 13 Monate. Wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (2 Jahre 2 Monate bis zur Ansetzung der Verhandlung) Reduktion um gut 15 % auf 11 Monate. Endstrafe: 11 Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 3 Jahre; Landesverweisung von 3 Jahren mit SIS-Eintrag bestätigt, da der Beschuldigte in der Schweiz nicht verwurzelt ist.
Erfasst wird Berufungskläger 1 (A.). Feldwerte = Vorinstanz (Strafdreiergericht BS, 25.9.2020): 13 Mte FS bedingt. Score 1: rechtswidrige Einreise Art. 115 Abs. 1 AIG (Vergehen, FS bis 1 Jahr). Vorbestraft: Strafbefehl 2.4.2019 (bedingte Geldstrafe 10 TS, vom Gericht als Bagatelle bezeichnet), Inhalt nicht genannt -> nicht einschlägig. Nationalität: in Serbien geboren, heimatlos, wohnhaft in Frankreich -> '1'. Opferzahl 2 = die in der Anklage namentlich als angegriffen genannten Gegner E. und F.; Täter-Opfer-Beziehung im Urteil nicht festgestellt (Revierstreit im Drogenmilieu) -> 'unbekannt'. waffe_gefaehrlicher_gegenstand=True, weil das Gericht festhält, er habe 'seinen Gürtel als Waffe eingesetzt'. Beschleunigungsgebot: Reduktion erst durch die Berufungsinstanz -> Besonderheit nicht gesetzt.