Meta-Informationen
Gericht: Strafdreiergericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 06.09.2017
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: Raufhandel (Art. 133 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

In der Nacht auf den 14. Januar 2017 beteiligte sich der Beschuldigte an der Heuwaage in Basel zusammen mit zwei Kollegen an einer Schlägerei mit einem ihm unbekannten, alkoholisierten Mann, den er zuvor im Lokal provoziert hatte, und schlug und trat das am Boden liegende Opfer; danach flüchteten die drei (Opfer: Gehirnerschütterung, 6 cm lange Riss-Quetsch-Wunde an der Schläfe, Rissverletzung am Ohr, eine Nacht hospitalisiert).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: In der Nacht vom 13. auf den 14. Januar 2017, kurz nach 2.30 Uhr, rempelte C. in einem Imbisslokal an der Heuwaage in Basel den Kollegen D. des Beschuldigten an, worauf es zu wechselseitigen Provokationen kam; der Beschuldigte forderte C. mit den Worten «Willst Du Jüngere schlagen?» heraus. Vor dem Lokal signalisierte C. Kampfbereitschaft, wurde vom Mitbeschuldigten E. gegen einen Tisch gestossen und ins Gesicht geschlagen; D. versuchte erfolglos zuzuschlagen und stürzte. Der Beschuldigte rannte mit E. am gestürzten D. vorbei dem auf die Traminsel ausweichenden C. nach und schlug und trat zusammen mit den Kollegen auf das am Boden liegende Opfer ein (Videoaufnahme und Augenzeugen). Anschliessend flüchteten die drei und liessen das kurz bewusstlose Opfer zurück. C. erlitt eine Gehirnerschütterung (eine Nacht stationär), eine 6 cm lange, bis auf das Schädeldach reichende Riss-Quetsch-Wunde an der rechten Schläfe und eine Rissverletzung am Ohrläppchen; die Verletzungen sind wahrscheinlich auf den Sturz gegen einen Verkehrsteiler zurückzuführen und konnten dem Beschuldigten nicht individuell zugeordnet werden. 2. Vorinstanzliches Urteil: Angeklagt war versuchte schwere Körperverletzung, eventualiter Angriff. Das Strafdreiergericht Basel-Stadt (SG.2017.105) sprach den Beschuldigten am 6. September 2017 des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 25. Januar bis 26. Oktober 2017. Die vom Jugendgericht Basel-Stadt am 28. April 2016 wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung bedingt ausgesprochene Jugendstrafe von 5 Monaten Freiheitsentzug wurde vollziehbar erklärt; von einer fakultativen Landesverweisung wurde abgesehen. Die beiden Mitbeschuldigten wurden rechtskräftig wegen Raufhandels verurteilt. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte einen Freispruch; die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und hielt am Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter Angriffs fest. Das Appellationsgericht wies am 26. August 2020 beide Rechtsmittel ab, bestätigte Schuldspruch und Strafe (12 Monate unbedingt wegen schlechter Legalprognose), erklärte aber die Jugendstrafe für nicht vollziehbar. Das Bundesgericht hob dieses Urteil am 13. Dezember 2021 (6B_1394/2020) wegen Verletzung des Konfrontationsrechts (Zeugin F.) auf und wies die Sache zurück. Im zweiten Berufungsverfahren wurde die Zeugin gerichtlich befragt; die Verteidigung beantragte weiterhin Freispruch und eine Tatrekonstruktion, die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des Urteils von 2020. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Mit Urteil vom 6. April 2022 bestätigte das Appellationsgericht den Schuldspruch wegen Raufhandels. Eine versuchte schwere Körperverletzung sei mangels nachgewiesener Tritte gegen den Kopf nicht erstellt; zugunsten des Beschuldigten sei von einer wechselseitigen Auseinandersetzung (Gegenwehr des Opfers gegen D.) und damit von Raufhandel statt Angriff auszugehen; auch eine (versuchte) einfache Körperverletzung sei mangels Nachweis von Art und Ausmass seiner Schläge nicht erstellt. Bei der Tatkomponente wertete das Gericht die Provokation im Lokal, das aktive Eingreifen zur Stärkung der Übermacht statt Distanzierung sowie das Zurücklassen des bewusstlosen Opfers bei der Flucht; er habe aber weniger brutal gehandelt als die Kollegen. Einsatzstrafe 10 Monate. Die einschlägige Jugendvorstrafe (Schlägerei 2014, knapp ein Jahr vor der neuen Tat abgeurteilt) erhöhte die Strafe um 1 Monat; die positive Entwicklung seit 2020 (Berufslehre als Fachperson Betreuung, stabile Partnerschaft) und der Zeitablauf reduzierten sie um 1 Monat. Kein Geständnisrabatt, da der Beschuldigte zur Sache die Aussage verweigerte. Endstrafe: 10 Monate Freiheitsstrafe, neu mit bedingtem Vollzug (Probezeit 2 Jahre) bei nicht mehr ungünstiger Prognose. Die Jugendstrafe wurde wegen Ablaufs der Widerrufsfrist (Art. 46 Abs. 5 StGB) nicht vollziehbar erklärt, von einer fakultativen Landesverweisung (Art. 66abis StGB) gegenüber dem in Basel geborenen marokkanischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung C abgesehen.

Bemerkungen

Feldwerte = Vorinstanz (Strafdreiergericht BS, 6.9.2017): 12 Mte FS unbedingt (Vollzug gemäss AppG-Urteil vom 26.8.2020, E. 4.5: bedingter/teilbedingter Vollzug 'von der Vorinstanz abgelehnt'). Score 0: einziger Schuldspruch Raufhandel. Einschlägig vorbestraft: Jugendgericht BS 28.4.2016 wegen Angriffs und versuchter schwerer KV. Verfahrensgang: AppG 26.8.2020 (bestätigt), BGer 6B_1394/2020 vom 13.12.2021 (Rückweisung), AppG 6.4.2022 (10 Mte bedingt). Substanzeinfluss des Täters im Urteil nicht festgestellt (nur Alkoholisierung des Opfers).

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