Fall DG240139-L

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 13.03.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: andere/mehrere
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte mischte am 7. August 2023 in seiner Wohnung einer Bekannten, die er rund einen Monat zuvor am Züri Fäscht kennengelernt hatte, heimlich MDMA in den Prosecco, was bei ihr über mehrere Stunden Herzrasen und Schwindel auslöste; anschliessend kam es zum Geschlechtsverkehr.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, ein in den USA geborener, seit rund zehn Jahren in der Schweiz lebender, gut verdienender Informatiker, hatte die Privatklägerin am Züri Fäscht 2023 über gemeinsame Bekannte kennengelernt; danach schrieben oder telefonierten sie fast täglich. Am Abend des 7. August 2023 verabreichte er ihr in seiner Wohnung heimlich MDMA, mutmasslich in den Prosecco. Die Wirkung hielt mehrere Stunden an und führte zu Herzrasen und Schwindel; zusammen mit dem konsumierten Alkohol bedeutete dies gemäss toxikologischem Gutachten eine erhebliche Gesundheitsgefährdung, ohne dass konkret Lebensgefahr bestand. Anschliessend kam es zum Geschlechtsverkehr. Nicht erstellt werden konnte, weshalb er ihr das MDMA verabreichte, dass dies den Geschlechtsverkehr ermöglichen sollte und dass sie widerstandsunfähig war. Der Beschuldigte nutzte ein gewisses Vertrauensverhältnis aus. 2. Erstinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) sprach ihn am 13. März 2025 vom Vorwurf der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) frei, weil weder das Nötigungsmittel noch der Kausalzusammenhang zwischen MDMA-Verabreichung und Geschlechtsverkehr erstellt war (eine Mindermeinung wurde zu Protokoll gegeben). Es sprach ihn, nach Würdigungsvorbehalt abweichend von der Anklage, der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, Gebrauch von Gift: MDMA) sowie des Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, Besitz von MDMA) schuldig. Strafe: Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 500.– bedingt bei 2 Jahren Probezeit (51 Tagessätze durch Haft geleistet). Die Staatsanwaltschaft hatte 20 Monate Freiheitsstrafe bedingt und 7 Jahre Landesverweisung beantragt; mangels Katalogtat wurde keine Landesverweisung geprüft. 3. Kein Berufungsverfahren / Rechtsmittel: Erstinstanzlicher Entscheid; ein Rechtsmittelverfahren ist nicht bekannt. 4. Strafzumessung & Kostenentscheid: Strafrahmen bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; als Ersttäter Geldstrafe für beide Vergehen und Gesamtstrafenbildung. Einsatzstrafe für die qualifizierte einfache Körperverletzung: heimtückische Verabreichung ohne Wissen der Privatklägerin, mehrstündige unangenehme Wirkung, zusätzliche Gefährdung durch den Alkoholkonsum und Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses; direkter Vorsatz aus egoistischen Motiven. Mittelschweres Verschulden, 180 Tagessätze. Täterkomponente neutral (persönliche Verhältnisse, keine Vorstrafen). Das BetmG-Vergehen (leichtes Verschulden) hätte eine Erhöhung gerechtfertigt, doch war das Höchstmass der Geldstrafe von 180 Tagessätzen erreicht und ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen. Tagessatz Fr. 500.– bei rund Fr. 250'000.– Jahreseinkommen und erheblichem Vermögen. Bedingter Vollzug bei günstiger Prognose. Die Haft gilt als gerechtfertigt; keine Entschädigung.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil BG Zürich DG240139-L. Wegen Freispruchs von der Vergewaltigung nicht in SexualdeliktUrteil; Hauptdelikt qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, Gift). Tatmittel 'andere' (heimlich verabreichtes MDMA); waffe_gefaehrlicher_gegenstand=False, da die Qualifikation auf Gift und nicht auf Waffe/gefährlichem Gegenstand beruht. Körperteil 'mehrere' (systemische Wirkung). Score: BetmG-Vergehen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG 1. Nationalität 'unbekannt' (in Texas geboren, keine ausdrückliche Angabe zur Staatsangehörigkeit). Substanzeinfluss des Täters im Urteil nicht festgestellt.

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