Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 29 Monate (2 Jahre 5 Monate)
Vollzug: unbedingt
Am 27. Mai 2024 kam es am Bahnhofplatz in Aarau zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger B._____, den er nicht kannte. Im Verlauf nahm der Beschuldigte ein Victorinox-Taschenmesser («Spartan») hervor, klappte es auf und setzte es mehrfach gegen B._____ ein, wobei er mindestens einmal linksseitig in den oberen vorderen Brustkorb einstach. B._____ erlitt eine Messerstichverletzung an der Thoraxspitze links mit Mantelpneumothorax (Thoraxdrainage) sowie Schnittverletzungen. Der Beschuldigte flüchtete zu Fuss über den Bahnhofplatz.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 27. Mai 2024 kam es am Bahnhofplatz in Aarau zu einer verbalen und anschliessend tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger B._____, den er nicht kannte. B._____ war betrunken und bekifft und hatte zuvor auch andere Personen provoziert. Im Verlauf der Auseinandersetzung nahm der Beschuldigte ein Victorinox-Taschenmesser («Spartan») hervor, klappte es auf und setzte es mehrfach gegen B._____ ein, wobei er mindestens einmal linksseitig in den oberen vorderen Brustkorb einstach. B._____ erlitt eine Messerstichverletzung an der Thoraxspitze links mit Mantelpneumothorax (Thoraxdrainage) sowie Schnittverletzungen am linken Unterarm. Der Beschuldigte flüchtete zu Fuss über den Bahnhofplatz in Richtung Post. Es lag keine Notwehrsituation vor, sondern eine neue Eskalationsstufe innerhalb der laufenden Auseinandersetzung. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Aarau sprach den Beschuldigten am 26. September 2024 vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung frei und verurteilte ihn lediglich wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer Busse von Fr. 200.00. Wegen des Freispruchs ordnete es keine Landesverweisung an. Es sprach dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 12'100.00 zu Lasten der Staatskasse zu. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung gegen den Freispruch und beantragte, den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen und für 7 Jahre des Landes zu verweisen (Ausschreibung im SIS). Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung. Der Schuldspruch wegen BetmG-Widerhandlung war nicht angefochten (in Rechtskraft erwachsen). 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht gab der Berufung der Staatsanwaltschaft statt und verurteilte den Beschuldigten neu wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22). Die Vorinstanz hatte den Schuldspruch zu Unrecht abgelehnt — der Messereinsatz war keine Abwehrhandlung, sondern eine neue Eskalationsstufe. Einsatzstrafe für die vollendete Tat: 4 Jahre (mittelschweres Tatverschulden, Strafrahmen 1–10 J). Nach Versuchsmilderung: 2 Jahre 4 Monate. Die Täterkomponente wirkt sich leicht straferhöhend aus (Vorstrafen; Geständnis nicht ins Gewicht fallend). Als Gesamtstrafe mit der Rückversetzung einer Reststrafe von 39 Tagen (aus bedingter Entlassung vom 21.12.2023) wurde eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 ½ Jahren (30 Monaten) ausgesprochen. Landesverweisung von 7 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB).
Sonderfall: Vorinstanz (Bezirksgericht Aarau, 26.09.2024) sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten schweren KV frei (nur Busse Fr. 200 für BetmG). Das Obergericht gab der StA-Berufung statt und verurteilte neu wegen versuchter schwerer KV (Art. 122 i.V.m. Art. 22) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Mo FS unbedingt inkl. 39 Tage Reststrafe aus Rückversetzung (Art. 89 Abs. 6). DB-Werte entsprechen dem Obergerichtsurteil (Ausnahme nach Skill-Sonderfall 'Vorinstanz hat freigesprochen'). freiheitsstrafe_in_monaten=29 (Grundstrafe für neue Tat gemäss Einsatzstrafen-Bemessung; widerrufene Reststrafe von 39 Tagen nach CLAUDE.md nicht eingerechnet). Nationalität: Tunesier ('von Tunesien'). vorbestraft=True (zweifach vorbestraft). NVS: 0 (Art. 19a BetmG = Übertretung +0). lebensgefahr=False (Gericht verneint konkrete Lebensgefahr); verletzungsfolge=erheblich ("nicht schwer"). Besonderheit: Versuch.