Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte und der Privatkläger A._____ gerieten in eine tätliche Auseinandersetzung. Zunächst schlugen beide stehend mit Fäusten aufeinander ein (Tätlichkeiten). Der Beschuldigte trat gegen den Unterschenkel von A._____, der einen Unterschenkelbruch erlitt. Nachdem A._____ verletzt am Boden sasss, schlug der Beschuldigte mit grosser Wucht und unkontrolliert mit der Faust gegen den Kopf von A._____, wodurch dieser eine Fraktur der Lamina papyracea rechts, Hämatome am Kopf und eine Blutung im rechten Auge sowie an der Lippe erlitt (versuchte schwere KV).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte und der Privatkläger A._____ gerieten in eine tätliche Auseinandersetzung. Zunächst schlugen beide stehend mit Fäusten aufeinander ein (mehrfache Tätlichkeiten, Art. 126). Im weiteren Verlauf trat der Beschuldigte gegen den Unterschenkel von A._____, der einen Unterschenkelbruch erlitt (einfache KV, Art. 123). Nachdem A._____ verletzt und beinahe wehrlos am Boden sasss, schlug der Beschuldigte mit grosser Wucht und unkontrolliert mit der rechten Faust gegen den Kopf von A._____, wodurch dieser eine Fraktur der Lamina papyracea rechts, Hämatome am Kopf, eine Blutung im rechten Auge und an der Lippe erlitt (versuchte schwere KV, Art. 122 i.V.m. Art. 22). Der Beschuldigte offenbarte ein erschreckendes Mass an krimineller Energie. 2. Vorinstanzliches Urteil: Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach sprach den Beschuldigten am 26. Juni 2024 gemäss Anklage schuldig (versuchte schwere KV, mehrfache einfache KV, mehrfache Tätlichkeiten) und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit 3 Jahre) und einer Busse von Fr. 3'500.00. Zudem wurde der Beschuldigte für 5 Jahre des Landes verwiesen (Ausschreibung im SIS). 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beantragte mit Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und für die nicht angefochtenen Schuldsprüche maximal eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher einfacher KV und mehrfacher Tätlichkeiten waren nicht angefochten (in Rechtskraft erwachsen). 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht wies die Berufung ab und bestätigte die Qualifikation als versuchte schwere KV. Die Faustschläge gegen den Kopf des bereits verletzten und beinahe wehrlosen am Boden sitzenden A._____ gingen über die blosse Tatbestandserfüllung hinaus (erschreckendes Mass an krimineller Energie, wuchtige unkontrollierte Schläge gegen das Gesicht). Einsatzstrafe 2 Jahre (leicht verschuldenserhöhend), nach Versuchsmilderung auf 12 Monate bedingt reduziert (Verschlechterungsverbot). Die Strafe (12 Mo FS bedingt, Busse Fr. 3'500.00) wurde bestätigt. Die Landesverweisung wurde aufgehoben (long-term immigrant, verwurzelt).
OG bestätigte Schuldsprüche und Strafe vollumfänglich (12 Mo FS bedingt, Busse 3500). Einzige OG-Änderung: Landesverweisung aufgehoben (Vorinstanz 5 J LV, OG verzichtet). DB-Werte = Vorinstanz (BG Zurzach Präsident, 26.06.2024). Nationalität: Kosovo ("von Kosovo"). NVS: 2 (mehrfache einfache KV Art. 123 = Vergehen +1 + mehrfach +1 = +2; mehrfache Tätlichkeiten Art. 126 = Übertretung +0). hauptdelikt=schwere KV (versucht, Art. 122 i.V.m. Art. 22 aStGB). versuch=True. mehrfach=False (bezieht sich auf Hauptdelikt; versuchte schwere KV nicht "mehrfach"). verletzungsfolge=schwer (Lamina papyracea-Fraktur, Blutung im Auge, Hämatome). angegriffenes_koerperteil=Kopf/Hals. Besonderheit: Versuch.