Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 96 Monate (8 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Am 26. Dezember 2023 kam es beim Q-Platz in Aarau zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Der Beschuldigte verfolgte den flüchtenden Privatkläger in ein Lokal und stach ihm mit einem Sackmesser mit voller Wucht von oben herab in den Nackenbereich, worauf das Opfer zu Boden stürzte.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 26. Dezember 2023 kam es beim Q-Platz in Aarau zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und weiteren Personen (C._____, E._____, D._____, F._____, G._____) einerseits sowie dem Privatkläger A._____ und H._____ andererseits. A._____ und H._____ flüchteten ins R._____. Der Beschuldigte folgte ihnen und stach mit einem mitgeführten Sackmesser mit voller Wucht von oben herab in den Nackenbereich von A._____, worauf dieser zu Boden stürzte. Der Beschuldigte handelte aus nichtigem Anlass (Rache für einen Konflikt am Vorabend zugunsten von C._____), ohne dass eine Notwehrsituation vorlag. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Aarau verurteilte den Beschuldigten am 27. Februar 2025 wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) und mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren (96 Monaten) sowie einer Busse von Fr. 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Es ordnete eine stationäre psychiatrische Massnahme (Art. 59 StGB) an und verwies den Beschuldigten für 12 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beantragte mit Berufung für die Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung und Raufhandels eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 9 Jahre. Die Busse war nicht streitig. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht ging von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit aus (Gutachten); sie wurde beim Verschulden berücksichtigt (statt eines schweren nur mittelschweres bis schweres Verschulden). Es bestätigte die Schuldsprüche (mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel, BetmG). Die Einsatzstrafe ist für die versuchte vorsätzliche Tötung als konkret schwerste Straftat (Art. 49 Abs. 1) festzusetzen. Der Beschuldigte stach aus nichtigem Anlass (Rache) und ohne Notwehrlage mit einem Sackmesser mit voller Wucht in den Nackenbereich — ein erschreckendes Mass an krimineller Energie. Einsatzstrafe: 8 Jahre für die versuchte Tötung zum Nachteil von A._____; Asperation: +3,5 Jahre für die versuchte Tötung zum Nachteil von H._____ und +6 Monate für den Raufhandel; die Täterkomponente wirkte neutral. Das Obergericht erhöhte die Freiheitsstrafe von 8 auf 12 Jahre (144 Monate) unbedingt (StA-Berufung; kein Verschlechterungsverbot bei StA-Berufung). Die Landesverweisung wurde von 12 auf 15 Jahre erhöht. Massnahme Art. 59 bestätigt.
OG bestätigte Schuldsprüche, erhöhte aber Strafe von 8 J (96 Mo) auf 12 J (144 Mo) unbedingt und LV von 12 auf 15 J (StA-Anschlussberufung, kein Verschlechterungsverbot da nur StA-Berufung — Beschuldigtenberufung war auf Strafreduktion gerichtet, aber StA-Anschlussberufung erlaubte Erhöhung). DB-Werte = Vorinstanz (BG Aarau, 27.02.2025): 96 Mo FS unbedingt, LV 12 J, Busse 500, Massnahme Art. 59. Nationalität: Afghane ("von Afghanistan"). NVS: 1 (Raufhandel Art. 133 = Vergehen +1; Art. 19a BetmG = Übertretung +0). mehrfach=True (mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung). opferzahl=1 (A._____ als Hauptopfer; "mehrfach" bezieht sich auf Tateinheit mit weiteren Opfern H._____, siehe Anklage). versuch=True (Art. 22 i.V.m. Art. 111). tatmittel=Messer/Stichwaffe (Sackmesser). Besonderheit: Versuch (zwingend bei versuchtem Hauptdelikt).