Fall SST.2025.315

Meta-Informationen
Gericht: Obergericht AG, 2. Kammer (Berufungskammer)
Urteilsdatum: 08.09.2026
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB)
Tatmittel: andere/mehrere
Vorsatzform: Fahrlässigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Beziehung unbekannt
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 20

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte hatte seinen nicht angeleinten, fünfzehn Monate alten Jack Russell Terrier auf der Rückbank seines Personenwagens beim Parkplatz einer Mehrzweckhalle in Q._____. Als er die hintere Tür öffnete, sprang der Hund aus dem Auto und biss den sechsjährigen Privatkläger, der sich vor seinem Wohnhaus auf der gegenüberliegenden Strassenseite befand, ins rechte Schienbein. Es entstand eine Hundebiss-Verletzung mit mehreren Zahnabdrücken, Hämatom und Blutaustritt; ärztliche Desinfektion, Wundkontrolle und Tetanus-Auffrischung waren nötig.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Am 12. Januar 2025 um 13.30 Uhr parkierte der Beschuldigte seinen Personenwagen beim Parkplatz der Mehrzweckhalle in Q._____. Er hatte seinen fünfzehn Monate alten, nicht angeleinten Jack Russell Terrier auf der Rückbank. Als der Beschuldigte die hintere Beifahrertür öffnete, sprang der Hund aus dem Auto und rannte zum sechsjährigen Privatkläger, der sich vor seinem Wohnhaus auf der gegenüberliegenden Strassenseite befand, und biss ihm ins rechte Schienbein. Die Bisswunde wies mehrere Zahnabdrücke, Hautabschürfungen, ein Hämatom und Blut auf; ärztliche Desinfektion, Wundkontrolle, Tetanus-Abklärung und Impfauffrischung waren erforderlich. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Laufenburg sprach den Beschuldigten am 9. Oktober 2025 vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) frei. Es qualifizierte die Verletzung als blosse Tätlichkeit, nicht als Körperverletzung. Wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz (§ 5 HuG-AG) wurde der Beschuldigte zu einer Busse von Fr. 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verurteilt. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob Berufung und beantragte einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) sowie eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 620.00, Probezeit 2 Jahre, und eine Busse von Fr. 3'000.00. Der Beschuldigte beantragte Abweisung der Berufung, eventualiter Strafbefreiung nach Art. 53 StGB. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht gab der Berufung statt und verurteilte den Beschuldigten neu wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB. Die Bisswunde mit mehreren Zahnabdrücken, Blutaustritt, Hämatom, ärztlicher Behandlung (Desinfektion, Spülung, Betadine-Salbenverband), Wundkontrolle und Tetanus-Impfauffrischung gehe über eine blosse Tätlichkeit hinaus. Die Widerhandlung gegen das Hundegesetz wird konsumiert. Die Geldstrafe bemisst sich nach objektiver und subjektiver Tatkomponente (30 TS Einsatzstrafe). Die Täterkomponente wirkt sich in mittlerem Umfang strafmindernd aus (geständig, unmittelbare Schadenswiedergutmachung, Hundecoaching auf eigene Initiative, Vorstrafenlosigkeit). Ergebnis: 20 Tagessätze à Fr. 710.00 bedingt, Probezeit 2 Jahre, plus Verbindungsbusse Fr. 1'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage).

Bemerkungen

Sonderfall: Vorinstanz (Bezirksgericht Laufenburg, 09.10.2025) sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei und verurteilte nur wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz (Busse Fr. 300). Das Obergericht gab der StA-Berufung statt und verurteilte neu wegen fahrl. KV (Art. 125) zu 20 TS bedingt + Busse Fr. 1000. DB-Werte entsprechen dem Obergerichtsurteil (Ausnahme nach Skill-Sonderfall "Vorinstanz hat freigesprochen"). nationalitaet=Schweizer ("von Brugg" = Schweizer Heimatort). NVS: 0 (Hundegesetz-Widerhandlung durch fahrl. KV konsumiert, Übertretung +0). Tatmittel: Hund (andere). verletzungsfolge: leicht (ärztlich behandelte Bisswunde, aber vergleichsweise leichte Ausprägung).

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