Fall CAPE 2026/298

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal criminel de l'arrondissement de Lausanne
Urteilsdatum: 07.11.2025
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 5
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) Versuch (Art. 22 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: Alkohol
Deliktssumme: –

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 60 Monate (5 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem Beziehungsstreit in der gemeinsamen Wohnung griff die Beschuldigte ihren Ex-Partner mit einem Küchenmesser an und fügte ihm mehrfache Stich- und Schnittverletzungen zu, darunter eine 10 cm lange Schnittwunde am Nacken und eine 8 cm tiefe Schnittwunde am Unterarm (Schnittwunden genäht).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Die Beschuldigte B.________ (spanische Staatsangehörige) und ihr damaliger Lebenspartner C.________ gerieten in der gemeinsamen Wohnung in Lausanne in einen heftigen Streit unter erheblichem Alkoholeinfluss. B.________ geriet in Rage, verwüstete Teile der Wohnung, zertrümmerte Möbelstücke und attackierte C.________ mit einem spitzen Küchenmesser. Als das Opfer versuchte, die Angriffe abzuwehren und sich zu schützen, stach und schnitt sie wiederholt auf ihn ein. Gemäss rechtsmedizinischem Befund (P. 45) erlitt C.________ zahlreiche Schnitt- und Stichwunden: eine 10 cm lange oberflächliche Schnittwunde im linken Nacken-/Halsbereich (mit vier Stichen genäht), eine 8 cm lange tiefe Wunde an der Beugeseite des rechten Unterarms (mit fünf Stichen genäht, ohne Muskeldurchtrennung), eine 4 cm lange L-förmige Wunde am linken Ellbogen (drei Stiche), eine 3 cm lange Wunde am linken Oberarm (zwei Stiche), eine 2 cm lange Wunde an der Aussenseite des linken Ellbogens (zwei Stiche), eine 1 cm punktförmige Wunde am linken Unterarm, eine Schnittwunde an der linken Schulter sowie multiple Schürfungen und Hämatome an Hals, Brustkorb und Rücken. Das Opfer konnte sich schliesslich ins Treppenhaus retten und Hilfe rufen. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Tribunal criminel de l'arrondissement de Lausanne sprach B.________ mit Urteil vom 7. November 2025 schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG), der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG) sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG). Von den Vorwürfen der versuchten Ermordung, der versuchten schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, der Nötigung und der Beschimpfung wurde sie freigesprochen. Das Gericht verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten), unter Anrechnung von 553 Tagen Untersuchungshaft, ordnete Sicherheitshaft an und sprach eine obligatorische Landesverweisung von 10 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB) aus. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: B.________ erhob Berufung an die Cour d'appel pénale (CAPE) des Kantons Waadt mit dem Antrag, der Vorwurf der versuchten Tötung sei als einfache Körperverletzung zu qualifizieren, die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre und die Landesverweisung auf 5 Jahre zu reduzieren; zudem verlangte sie die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB). Der Mitbeschuldigte C.________ erhob ebenfalls Berufung gegen seine Verurteilung wegen Tätlichkeiten. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung von B.________. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Die Cour d'appel pénale (CAPE) wies den Beweisantrag auf psychiatrische Begutachtung wegen antizipierter Beweiswürdigung ab und bestätigte die volle Schuldfähigkeit. Im Urteil vom 23. März 2026 wies sie die Berufung von B.________ vollumfänglich ab und bestätigte den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (direkter Vorsatz bezüglich Lebensgefahr angesichts der wuchtigen Stiche gegen Hals und Nacken) sowie die verhängte Strafe von 5 Jahren (60 Monaten) Freiheitsstrafe unbedingt. Die Einsatzstrafe für die versuchte Tötung bemass das Obergericht auf 4,5 Jahre und asperierte die Vergehen (Sachbeschädigung, rechtswidriger Aufenthalt, SVG-Delikte) angemessen auf die Endstrafe von 5 Jahren. Die obligatorische Landesverweisung von 10 Jahren wurde vollumfänglich bestätigt (kein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB). B.________ wies im Schweizer Strafregister keine Vorstrafen auf (Ersttäterin).

Bemerkungen

fall_nr=298 (CAPE-Docket). PE-Nummer im PDF anonymisiert (PE24.***-***). DB-Werte = VORINSTANZ (Tribunal criminel Lausanne, 07.11.2025): 60 Mo (5 J) FS unbedingt, LV 10 J, Sicherheitshaft. NVS=5: accès indu système informatique (Art. 143bis = Vergehen +1), dommages à la propriété (Art. 144 = Vergehen +1), séjour illégal (Art. 115 LEI = Vergehen +1), conduite en ébriété (Art. 91 Abs. 2 LCR = Vergehen +1); exercice activité lucrative sans autorisation (Art. 115 Abs. 1 lit. c LEI = Vergehen +1); violation interdiction conduire = Übertretung +0. OG (CAPE, 23.03.2026) bestaetigte Schuldspruch und Strafe vollumfaenglich. Geschlecht weiblich (prévenue/elle). Haeusliche Gewalt (Ex-Partner).

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