Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 10 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte passte seine schlafende Ex-Partnerin in ihrem Dienstfahrzeug auf einem Parkplatz ab, weckte und bedrohte sie, versetzte ihr eine Ohrfeige (Zahnfleischblutung) und entriss ihr mit Gewalt ihr Smartphone (iPhone 14 Pro), um es dauerhaft zu behändigen.
1. Sachverhalt & Tatausführung: B.________ (tunesischer Staatsangehöriger) suchte am 13. Mai 2024 gegen 14h00 seine Ex-Partnerin E.________ auf, die in ihrem Dienstfahrzeug auf einem Parkplatz schlief. Er weckte sie abrupt, beschimpfte sie wüst («grosse pute», «sale pute») und drohte, sie bei lebendigem Leib zu verbrennen sowie ihr Auto zu zerstören. Im weiteren Verlauf packte er sie gewaltsam am Arm, versuchte ihr Smartphone zu entreissen, versetzte ihr eine wuchtige Ohrfeige (welche zu einer Zahnfleischblutung führte) und entriss ihr schliesslich mit Gewalt das iPhone 14 Pro (Wert ca. CHF 1'000). Später am selben Tag (gegen 19h45) bedrängte er sie erneut mit seinem Fahrzeug und nahm das Telefon endgültig an sich. Zudem hatte er heimlich einen GPS-Tracker unter dem Reserverad ihres Fahrzeugs montiert, um ihre Bewegungen per Smartphone-Applikation zu überwachen. 2. Vorinstanzliches Urteil: Mit Versäumnisurteil (jugement par défaut) vom 10. Oktober 2025 verurteilte das Tribunal de police de l'arrondissement de l'Est vaudois B.________ wegen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB), Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten (Art. 179sexies StGB), Drohung (Art. 180 StGB) sowie Übertretung des BetmG (Art. 19a BetmG). Von der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) wurde er freigesprochen. Die Vorinstanz fällte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus (unter Anrechnung von 61 Tagen Untersuchungshaft und 4 Tagen Entschädigung für unzulässige Haftbedingungen) sowie eine Zusatz-Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50 und eine Busse von CHF 600. Auf eine Landesverweisung wurde verzichtet. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Gegen dieses Urteil erhob B.________ Berufung an die Cour d'appel pénale (CAPE) des Kantons Waadt. Er beantragte im Wesentlichen den Freispruch von sämtlichen Vorwürfen, eventualiter die Ausfällung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe, die Strafbefreiung hinsichtlich der Beschimpfung sowie die Reduktion der Zivilforderungen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin schlossen auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Mit Urteil vom 27. Mai 2026 hiess die Cour d'appel pénale (CAPE) die Berufung nur sehr punktuell gut: Sie sprach den Beschuldigten von den Tätlichkeiten (Art. 126), der Sachbeschädigung (Art. 144) sowie vom Vorwurf nach Art. 179sexies StGB frei. Bezüglich des heimlich angebrachten GPS-Trackers stellte das Obergericht klar, dass kein Fall von Art. 179sexies StGB (Inverkehrbringen technischer Abhörgeräte) vorlag, sondern eine missbräuchliche Verwendung einer Fernmeldeanlage nach Art. 179septies StGB; die CAPE nahm diesbezüglich eine Requalifikation nach Art. 344 StPO vor und verurteilte ihn neu nach Art. 179septies StGB. Die Schuldsprüche wegen Raubes (Art. 140), einfacher Körperverletzung (Art. 123), Beschimpfung (Art. 177), Verletzung des Geheimbereichs (Art. 179quater), Drohung (Art. 180) und Art. 19a BetmG wurden bestätigt. Die Freiheitsstrafe von 10 Monaten wurde vollumfänglich bestätigt (Einsatzstrafe 6 Monate für den Raub; Asperation um je 1 Monat für einfache Körperverletzung, Art. 179quater, Art. 179septies und Art. 180). Der bedingte Vollzug wurde infolge spezialpräventiv ungünstiger Prognose (einschlägige Rückfälligkeit, mangelnde Einsicht) verweigert. Die Zusatz-Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50 und die Busse von CHF 600 blieben bestehen.
fall_nr=603 (CAPE-Docket). PE-Nummer im PDF anonymisiert (PE24.***-***). DB-Werte = VORINSTANZ (Tribunal de police Est vaudois, 10.10.2025, par defaut): 10 Mo FS unbedingt (30 TS peine complémentaire in anzahl_tagessaetze=0 überführt gemäss FS/TS-Konvention). Keine LV. NVS=5: lesions corporelles simples (Art. 123 = Vergehen +1), violation du domaine secret (Art. 179quater = Vergehen +1), utilisation abusive installation telecom (Art. 179septies = Vergehen +1), menaces (Art. 180 = Vergehen +1); injure (Art. 177 = Vergehen +1), contravention LStup (Art. 19a = Übertretung +0). OG (CAPE, 27.05.2026) bestätigte Strafe vollumfänglich (10 Mo FS). Nationalität: Tunesier ('ressortissant de Tunisie') = 1. Häusliche Gewalt (Ex-Partner). Deliktssumme nicht bezifferbar (Kaufpreis unbekannt).